Extension of removal detention upheld under ANAG

2A.309/2004Tribunal fédéral / IIe division de droit public1 juin 2004Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court rejected X.’s complaint against the cantonal decision extending his removal detention by three months. It held that he still posed a risk of absconding, had not cooperated in obtaining travel documents, and that the ongoing document difficulties justified the extension. The Court also noted that removal was not yet impossible and that the appellant’s arguments contradicted his earlier statements. Although he lost, the Court waived court costs and instructed the migration service to ensure proper communication of the decision.

Regeste Omnilex

Art. 13b Abs. 2 and 3 ANAG; extension of removal detention for special obstacles to execution of removal: ongoing difficulties in obtaining travel documents may justify prolongation where the detainee remains at risk of absconding and has failed to cooperate. The authorities need not release the person so long as removal is not yet impossible in fact or law. Delays attributable to the detainee’s lack of cooperation cannot be invoked against the detention. In simplified procedure under Art. 36a OG, manifestly unfounded complaints may be dismissed without further examination; costs may exceptionally be waived under Arts. 154 and 153a OG (consid. 2 and 3).

Texte intégral

{T 0/2}
2A.309/2004 /kil

Urteil vom 1. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 6. Mai 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 5. Februar 2004 nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern den nach eigenen Angaben aus Georgien/Abchasien stammenden X.________ (geb. 1971) in Ausschaffungshaft. Das Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und genehmigte diese am 9. Februar 2004. Das Bundesgericht wies eine hiergegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 10. März 2004 ab (2A.130/2004).
1.2 Mit Entscheid vom 6. Mai 2004 verlängerte das Haftgericht III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft von X.________ um weitere drei Monate. X.________ beantragt in einer auf Russisch abgefassten, von Amtes wegen übersetzten Eingabe an das Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.
2.
Die Eingabe ist, soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) und nicht lediglich die Asyl- bzw. Wegweisungsverfügung in Frage stellt (vgl. das Urteil vom 10. März 2004, E. 2.2; BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2), offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Dass die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft grundsätzlich gegeben sind, hat das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 10. März 2004 erkannt; es kann im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist am 21. Oktober 2003 im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Er hat hernach wiederholt erklärt, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen, und ist hier bei verschiedenen Ladendiebstählen angehalten worden. Nachdem seine Identität nach wie vor nicht erstellt ist und er erklärt, nicht bereit zu sein, nach Georgien zurückzukehren, bietet er auch heute noch keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20] "Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243). Trotz der behördlichen Bemühungen konnten für ihn bisher keine Reisepapiere beschafft werden. Nach Angaben der georgischen Konsulin dürfte die von ihm benutzte Identität falsch sein; es ist deshalb vorgesehen, ihn nunmehr im Juni einer georgischen Delegation vorzuführen. Solche Schwierigkeiten bei der Papierbeschaffung bilden praxisgemäss ein besonderes Hindernis im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG, welches die Verlängerung der Ausschaffungshaft rechtfertigt (BGE 130 II 56 E. 4.1.2). Die damit verbundenen Verzögerungen hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit Hinweisen), nachdem er bisher seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 13f ANAG gemäss Ziff. I/1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 1633]). Im Moment kann nicht gesagt werden, dass es den Behörden innert absehbarer Zeit nicht doch noch gelingen wird, für ihn einen Laissez-Passer zu beschaffen; es besteht deshalb auch (noch) keine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle keine georgische Abordnung treffen, da er aus Abchasien stamme und er von den georgischen Behörden verfolgt werde, setzt er sich zu seinen Aussagen vor dem Haftrichter vom 9. Februar 2004 in Widerspruch, wo er erklärt hatte, mit den Georgiern gegen die Abchasier gekämpft zu haben, weshalb er nicht nach Abchasien zurückkehren wolle. Abchasien ist kein international anerkannter souveräner Staat, sondern gehört grundsätzlich zu Georgien, weshalb die Papierbeschaffung über deren Behörden zu erfolgen hat. Zwar verspricht der Beschwerdeführer, bei einer Haftentlassung sofort nach Russland auszureisen, doch ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Papiere rechtmässig tun könnte. Seit dem negativen Asylentscheid bis zur Inhaftierung bestand für ihn hinreichend Gelegenheit, die Schweiz zu verlassen, doch hat er dies nicht getan.
3.
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG; vgl. Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).
3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

removal detentionrisk of abscondingtravel documentscooperation dutysimplified procedurecost waiver

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the three-month extension of removal detention under Art. 13b Abs. 2 ANAG was lawful.

Solution extraite

Yes. The detention could be extended because the conditions for removal detention persisted, the difficulty in obtaining travel documents constituted a special obstacle, and removal was not yet impossible in fact or law.

Motifs extraits

The appellant remained at risk of absconding, had failed to cooperate, and had repeatedly stated that he would not return. The authorities were still pursuing document procurement and a Georgian delegation visit was planned. The resulting delay was attributable to the appellant.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged for the federal complaint.

Solution extraite

No costs were imposed as a matter of practice, despite the appellant losing the case.

Motifs extraits

Although the appellant would normally bear costs, the Federal Court waived the judicial fee in the circumstances.

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