Pretrial immigration detention upheld; asylum filing transferred

2A.149/2000Tribunal fédéral / IIe division de droit public14 avr. 2000Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court treated the handwritten filing as a detention complaint only to the extent it challenged immigration detention. It declined to examine the asylum and expulsion arguments, but forwarded the filing to the Swiss Asylum Appeals Commission for possible treatment as an asylum appeal. On the merits, the court held that detention under the ANAG was lawful: a first-instance expulsion order existed, removal was not yet feasible because travel documents and identity were unclear, and the applicant’s inconsistent statements and repeated refusal to return showed a concrete risk of absconding. The complaint was therefore dismissed insofar as admissible, and no court fee was imposed.

Regeste Omnilex

Art. 13b and 13c ANAG; administrative law appeal against immigration detention; scope of review and flight risk. The Federal Supreme Court examines only the legality of the detention order; it is not competent to decide asylum claims and may review an expulsion order only if it is manifestly unlawful. Detention is permissible where a first-instance expulsion or removal order exists, execution is presently impossible but foreseeable, and concrete indications show that the foreign national will evade removal. Such indications include unclear identity, missing travel documents, contradictory or implausible statements, and an express refusal to return. In a lay complaint, formal requirements are applied with restraint where the intent to challenge detention is apparent (consid. 2–3).

Texte intégral

[AZA 0]
2A.149/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

  1. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Betschart, Bundesrichter Hungerbühler und Gerichtsschreiber Uebersax.


In Sachen
K.________, geb. 1981, Beschwerdeführer,

gegen
Fremdenpolizei der Stadt Bern, Haftgericht III Bern-Mittelland,

betreffend
Haftentlassung gemäss Art. 13c ANAG,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) Der albanische Staatsangehörige K.________, geb. 1981, wurde am 11. Februar 2000 ohne Ausweispapiere von der Stadtpolizei Bern im Drogenmilieu von Bern angehalten und insbesondere wegen illegaler Einreise und Anwesenheit festgenommen. Gleichentags wurde er der Fremdenpolizei der Stadt Bern zugeführt, welche unverzüglich Ausschaffungshaft anordnete. Der Haftrichter 3 am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und bestätigte die Haft am 15. Februar 2000.

b) Am 28. Februar 2000 stellte K.________ ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Flüchtlinge am 7. März 2000 nicht eintrat; gleichzeitig wies es K.________ förmlich aus der Schweiz weg. Am 23. März 2000 unterzeichnete K.________ ein - angeblich nicht von ihm selber verfasstes - handschriftliches Gesuch um Haftentlassung in italienischer Sprache. Am 31. März 2000 wies der Haftrichter 3 am Haftgericht III Bern-Mittelland das Gesuch ab.

c) Am 4. April 2000 ging beim Bundesgericht eine handschriftliche Eingabe in italienischer Sprache ein, datiert vom 31. März 2000 (Postaufgabe: 3. April 2000), in welcher sich K.________ einerseits zum Asylgesuch sowie zur vorgesehenen Rückschaffung nach Albanien äussert und sich andererseits auch gegen die Haft wendet. Das präsidierende Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eröffnete daraufhin ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Ausschaffungshaft.

Das Haftgericht III Bern-Mittelland sowie die Fremdenpolizei der Stadt Bern beantragen Abweisung der Beschwerde.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern.

2.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen (BGE 118 Ib 134 ff.). Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus ersichtlich, dass sich der Betroffene - wie hier - (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen.

b) Gegenstand des Entscheids des Haftrichters ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Vor dem Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG). Namentlich ist das Bundesgericht in keiner Weise (auch nicht als Beschwerdeinstanz) zuständig, Asylbegehren zu beurteilen (vgl. insbes.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG). Auch den Wegweisungsentscheid kann es nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG sowie BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2c).

Der Beschwerdeführer gelangt teilweise mit Argumenten an das Bundesgericht, die den Asyl- bzw. Wegweisungsentscheid betreffen. Insoweit kann auf die Eingabe somit nicht eingetreten werden, zumal die dem Beschwerdeführer auferlegte Wegweisung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

c) Immerhin ist nicht ausgeschlossen, dass bei Einreichung der Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht nicht nur die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Hafturteil, sondern auch für die Anfechtung des Entscheids des Bundesamts für Flüchtlinge vom 7. März 2000 gewahrt worden sein könnte. Die Eingabe ist daher der Schweizerischen Asylrekurskommission zu überweisen (vgl. Art. 32 Abs. 4 und 5 sowie 107 Abs. 2 OG und Art. 8 Abs. 1 VwVG) zur Prüfung der Frage, ob sie (auch) als Beschwerde gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid des genannten Bundesamtes zu behandeln ist. Auf das vorliegende Verfahren hat dies freilich keinen Einfluss.

3.- a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374; 124 II 1 E. 1 S. 3). Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann Ausschaffungshaft insbesondere verfügt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (Gefahr des Untertauchens). Das trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert oder sonst wie klar zu erkennen gibt, keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Bei einem straffälligen Ausländer ist eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (BGE 122 II 49 E. 2a; 119 Ib 193 E. 2b S. 198).

b) Der Beschwerdeführer wurde sowohl von der Fremdenpolizei der Stadt Bern (formlos) als auch vom Bundesamt für Flüchtlinge (förmlich) weggewiesen. Der Vollzug der Wegweisung ist zurzeit mangels Reisepapieren, und weil nicht einmal die Identität des Beschwerdeführers geklärt ist, nicht möglich. Die Gefahr des Untertauchens ist klarerweise gegeben. Zwar konnte dem Beschwerdeführer - abgesehen von der Verletzung fremdenpolizeilicher Vorschriften - kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Indessen hat er gegenüber den Behörden, wie namentlich im Asylentscheid dargelegt wird und sich auch aus den Einvernahmeprotokollen in den beiden Haftverfahren ergibt, erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben gemacht. Das betrifft insbesondere seine Aussagen zur persönlichen und politischen Lage in Albanien sowie zu seiner Person und seinem bisherigen Leben.
Sodann hat der Beschwerdeführer mehrmals, zuletzt auch in seiner Eingabe an das Bundesgericht, deutlich zu erkennen gegeben, nicht nach Albanien zurückkehren zu wollen. Damit bestehen genügend konkrete Anzeichen dafür, dass er sich bei einer allfälligen Freilassung der Ausschaffung entziehen würde.

c) Schliesslich sind auch keine anderen Gründe für eine Unzulässigkeit der Haft ersichtlich.

4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG).

c) Die Fremdenpolizei der Stadt Bern wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. März 2000 (Postaufgabe: 3. April 2000) wird der Schweizerischen Asylrekurskommission überwiesen.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und der Schweizerischen Asylrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 14. April 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

immigration detentionflight riskasylum appealexpulsion orderinadmissibilitycourt feestransfer of filing

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint could be entered into as a challenge to detention despite also addressing asylum and expulsion issues.

Solution extraite

The filing was treated as a administrative law appeal only insofar as it attacked detention; asylum and expulsion arguments were not reviewed.

Motifs extraits

The Federal Supreme Court is not competent to decide asylum claims and may review the expulsion order only in a very limited way; the expulsion was not manifestly unlawful.

Question juridique clé

Whether the statutory requirements for immigration detention were met.

Solution extraite

The detention was lawful because a first-instance expulsion order existed, removal was not yet possible due to missing travel documents and unclear identity, and there was a concrete risk of absconding.

Motifs extraits

The respondent gave inconsistent and implausible statements and repeatedly showed that he did not want to return to Albania, which justified a flight risk under the statute.

Question juridique clé

Whether court fees should be charged.

Solution extraite

No court fee was levied in view of the applicant's financial situation.

Motifs extraits

Although costs would ordinarily follow the outcome, the court dispensed with a fee.

Question juridique clé

Whether the asylum-related filing should be transferred to the asylum appeals commission.

Solution extraite

The filing was forwarded to the Swiss Asylum Appeals Commission for examination as a possible appeal against the asylum and expulsion decision.

Motifs extraits

The filing might still have been timely for that separate remedy.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.