Non-entry for lack of right to residence permit renewal

2A.116/2000Tribunal fédéral / IIe division de droit public7 juin 2000Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A Turkish national married to a woman holding only a residence permit challenged the non-renewal of his own residence permit. The Federal Supreme Court held that no statutory claim existed under the ANAG, because the spouse had no settled residence right and the appellant could not rely on Article 8 ECHR. It further held that the subsidiary constitutional complaint could only address formal denial of justice, not the refusal to hear the wife as a witness. The Court therefore did not enter into the case and imposed court costs on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG; Art. 4, 17 ANAG; Art. 84 Abs. 2 und Art. 88 OG; zulässige und unzulässige Rügen bei fehlendem Bewilligungsanspruch. Gegen die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegeben, wenn Bundesrecht oder Staatsvertrag einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt. Ein Anspruch des Ehegatten nach Art. 17 Abs. 2 ANAG setzt voraus, dass der andere Ehegatte entweder niedergelassen ist oder ein fest bestimmter Zeitpunkt für die Niederlassung feststeht. Fehlt es daran, besteht auch kein durch Art. 8 EMRK geschütztes gefestigtes Anwesenheitsrecht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist in der Sache ausgeschlossen; zulässig bleiben nur Rügen formeller Rechtsverweigerung, nicht aber Einwände gegen die Beweiswürdigung oder die Ablehnung von Beweisanträgen als unerheblich (E. 2).

Texte intégral

[AZA 0]
2A.116/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

  1. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichter Müller und Gerichtsschreiberin Müller.


In Sachen
X.________, geb. ...... 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, Muttenz,

gegen
Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
betreffend
Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Der 1964 geborene türkische Staatsangehörige X.________ reiste am 22. Mai 1990 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 20. Dezember 1991 verheiratete er sich mit der 1955 geborenen Landsfrau Y.________, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Gestützt darauf erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig erneuert wurde. Mit Verfügung vom 30. Januar 1997 verweigerten die Einwohnerdienste des Polizei- und Militärdepartements des Kantons Basel-Stadt die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung.
Dagegen rekurrierte X.________ erfolglos an das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt. Den gegen dessen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht am 11. Januar 2000 ab.

Dagegen hat X.________ am 10. März 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

2.- Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 124 II 361 E. 1a S. 363 f., mit Hinweisen).

a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 ANAG setzt das Bundesamt für Ausländerfragen im einzelnen Fall fest, von wann an frühestens die Niederlassung bewilligt werden darf. Ist dieser Zeitpunkt bereits festgelegt oder ist der Ausländer im Besitze der Niederlassungsbewilligung, so hat sein Ehegatte Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 ANAG).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung; sie hat zudem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf deren Verlängerung. Den Zeitpunkt, ab welchem ihr frühestens die Niederlassung bewilligt werden darf, hat das Bundesamt für Ausländerfragen, soweit bekannt, bisher nicht festgelegt.
Damit hat der Beschwerdeführer keinen auf schweizerischem Landesrecht beruhenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

Da die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, verfügt sie auch nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 122 II 1 E. 1e S. 5); damit kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen.

b) Besteht kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, was die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst, käme zwar subsidiär die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht (Art. 84 Abs. 2 OG). Mangels Rechtsanspruchs fehlt es aber im Hinblick auf die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung am rechtlich geschützten Interesse und damit an der Legitimationsvoraussetzung (nach Art. 88 OG) für die Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 122 I 267 E. 1a S. 270, mit Hinweisen).

Unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung solcher Verfahrensgarantien geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 122 I 267 E. 1b S. 270, mit Hinweisen). Damit kann der Beschwerdeführer, der in der Sache nicht berechtigt ist, dem aber im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe nicht Akteneinsicht nehmen können.
Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung abgelehnt wurden, rügen. Die Beurteilung dieser Fragen kann nämlich nicht von der Prüfung der Sache selber getrennt werden; auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 114 1a 307 E. 3c S. 313).

Der Beschwerdeführer kritisiert, das Appellationsgericht habe es unterlassen, seine Ehefrau als Zeugin zu befragen, obwohl er einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Diese Rüge ist nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht zulässig, da die Frage, ob die Ehefrau hätte einvernommen werden müssen, von der Prüfung in der Sache selbst nicht getrennt werden kann.

3.- Auf die Beschwerde kann daher weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden. Es kommt das Verfahren gemäss Art. 36a OG zur Anwendung.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 7. Juni 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Mots-clés

residence permitfamily reunificationadmissibilitystandingconstitutional complaintformal denial of justiceevidence requestcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the administrative law appeal was admissible against refusal to renew a residence permit.

Solution extraite

No federal right to the permit renewal existed, so the administrative law appeal was excluded.

Motifs extraits

Under Art. 4 ANAG the authority acts at its discretion; Art. 17 ANAG did not grant the spouse a claim because the wife had only a residence permit and no fixed right to settlement.

Question juridique clé

Whether the appellant could rely on Article 8 ECHR to obtain standing.

Solution extraite

He could not rely on Article 8 ECHR because his wife had no settled residence status protected as a sufficiently established right.

Motifs extraits

Without a fixed and enforceable right of the spouse to remain in Switzerland, there is no protected family life interest capable of creating a claim to a residence permit.

Question juridique clé

Whether a subsidiary constitutional complaint could challenge the refusal to hear the wife as a witness.

Solution extraite

That complaint was not admissible because the evidence issue was inseparable from the merits.

Motifs extraits

A non-entitled party may invoke only procedural guarantees amounting to formal denial of justice, not the assessment or rejection of evidence requests on relevance grounds.

Question juridique clé

Costs of the proceedings.

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellant.

Motifs extraits

As the appeal was not entered into, the appellant bore the costs under the procedural rules.

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