Appeal against non-prosecution order declared inadmissible

1S.17/2005Tribunal fédéral / Ire division de droit public23 mai 2005Inadmissible

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Résumé

X. challenged the Federal Prosecutor's non-prosecution orders before the Federal Criminal Court and then sought to bring the matter to the Federal Supreme Court by public-law appeal. The court held that this remedy was not available because the contested decision was not a coercive-measures decision within the meaning of Art. 33(3)(a) SGG, and no other appeal path existed. The recusal request was not examined because the named judges were not involved. Legal aid was refused as the appeal had no prospects of success, and a court fee of CHF 500 was imposed.

Regest

Art. 84 OG; Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; admissibility of public-law appeal against a decision of the Federal Criminal Court: the remedy is unavailable where the challenged decision does not concern coercive measures; the special federal remedy is interpreted restrictively and cannot be extended e contrario to other procedural rulings. A recusal request requires actual participation of the named judge; absent involvement, there is no need to decide the request. Legal aid under Art. 152 OG is refused when the appeal is manifestly hopeless; court costs follow under Art. 156 Abs. 1 OG.

Texte intégral

{T 0/2}
1S.17/2005 /ggs

Urteil vom 23. Mai 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtfolgegebung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 22. Februar 2005.

Sachverhalt:
A.
X.________ erstattete am 4. Januar 2004, am 7. Mai 2004 und am 13. Juni 2004 bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft Strafanzeigen gegen diverse Mitglieder des Bundesgerichts und der "Arbeitsgruppe 'Bundesgericht' der Geschäftsprüfungskommission der Eidgenössischen Räte", gegen verschiedene Gerichtsschreiber des Bundesgerichts sowie gegen eine Staatsanwältin des Bundes und deren Protokollführerin.

Mit zwei Verfügungen vom 12. Juli 2004 und einer vom 21. Oktober 2004 gab die Bundesanwaltschaft den Strafanzeigen keine Folge. In allen Verfügungen wurde darauf hingewiesen, dass nach Art. 100 Abs. 5 BStP nur das Opfer im Sinne von Art. 2 OHG, nicht aber der Anzeigeerstatter, befugt sei, gegen diese Verfügungen Beschwerde zu erheben.

X.________ focht alle drei Verfügungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Diese vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden am 22. Februar 2005 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung trat sie nicht ein und auferlegte X.________ die Gerichtskosten.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. April 2005 beantragt X.________, dieser Entscheid der Beschwerdekammer sei aufzuheben, seine Opfereigenschaft sei anzuerkennen, gegen die von ihm verzeigten Personen sei ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und die Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Corboz, Escher, Favre, Klett, Kolly, Meyer, Nay, Nordmann, Nyffeler, Raselli, Rottenberg Liatowitsch, Walter und Wiprächtiger hätten für das vorliegende Verfahren in den Ausstand zu treten. Auf die Aufforderung des Bundesgerichts zur Leistung eines Kostenvorschusses hin beantragt X.________ zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand verschiedener Bundesrichter. Eine Prüfung dieses Gesuchs erübrigt sich indessen, da keiner der von ihm betroffenen Richter mit diesem Verfahren befasst ist.
2.
Der Beschwerdeführer erhebt eine staatsrechtliche Beschwerde, die nach Art. 84 Abs. 1 OG nur gegen "kantonale Erlasse oder Verfügungen" offen steht und damit gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts offensichtlich unzulässig ist.

Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG sind Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Zwangsmassnahmen mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar. Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens war, ob die Bundesanwaltschaft verschiedenen Strafanzeigen des Beschwerdeführers zu Recht oder zu Unrecht keine Folge gegeben hatte und ob der Beschwerdeführer befugt war, deren Nichtfolgegebungs-Entscheide beim Bundesstrafgericht anzufechten. Es handelt sich beim Anfechtungsobjekt somit klarerweise nicht um einen Entscheid über eine Zwangsmassnahme, weshalb die Beschwerde ans Bundesgericht nicht gegeben ist (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG e contrario). Die vom Beschwerdeführer erhobene staatsrechtliche Beschwerde kann demzufolge nicht als Beschwerde im Sinn von Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG entgegen genommen werden. Andere Rechtsmittel fallen nicht in Betracht. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist demzufolge beim Bundesgericht nicht anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). Am 10. Mai 2005, als er das Gesuch stellte, waren zudem die Rechtsmittelfristen sowohl für die Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde als auch einer Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SSG bereits abgelaufen, sodass die Beigabe eines unentgeltlichen Vertreters in diesem Zeitpunkt ohnehin sinnlos gewesen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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