Inadmissibility of an insufficiently reasoned constitutional complaint

1P.716/2001Tribunal fédéral / Ire division de droit public31 janv. 2002Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant filed a constitutional complaint against the Aargau appellate court's refusal to enter into his challenge to a Baden prosecutor's non-entry decision in a criminal complaint about alleged negligent bodily injury after prostate surgery. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the strict reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG because it failed to identify the constitutional provisions allegedly applied unconstitutionally and did not engage with the cantonal procedural rules. The complaint was therefore not entered into. In view of the circumstances, no federal court fee was charged.

Regeste Omnilex

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Anforderungen an die staatsrechtliche Beschwerde; das Rügeprinzip verlangt eine klare, detaillierte und, soweit möglich, belegte Begründung. Die beschwerdeführende Partei hat die angerufenen verfassungsmässigen Rechte sowie die konkreten Normen zu bezeichnen, deren verfassungswidrige Anwendung behauptet wird, und sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht; darauf ist nicht einzutreten (vgl. auch Art. 36a OG). Für die Kosten kann bei besonderen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden (Art. 156 Abs. 1 OG).

Texte intégral

{T 0/2}
1P.716/2001/bmt

Urteil vom 31. Januar 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey
Gerichtsschreiber Haag.

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Art. 9 BV (Nichteintretensverfügung)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Oktober 2001)
Sachverhalt:

A.
Am 21. Juni 2001 erstattete A.________ Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Dr. med. B.________ und dessen Mitarbeiter als Verantwortliche einer an ihm vorgenommenen Operation. Zur Begründung führte A.________ aus, die Prostata-Operation von Ende Juni 2000 habe einen ungewöhnlichen Verlauf genommen, und er sei über die Behandlungsmöglichkeiten und Operationsfolgen nur ungenügend orientiert gewesen. Entgegen der ihm gestellten Prognose leide er 12 Monate nach der Operation an deren Folgen (Zeugungsunfähigkeit, Erektionsschwäche, Beeinträchtigung beim Wasserlassen). Nach Auffassung eines Drittarztes sei die Operation nicht erforderlich gewesen, da modernere Behandlungsmethoden ohne Nebenwirkungen zu Verfügung gestanden seien.

Mit nicht datierter Verfügung trat das Bezirksamt Baden auf die Strafanzeige nicht ein, da ihr kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt zugrunde liege und das Anliegen in erster Linie patientenrechtlichen Charakter aufweise. Mit Beschwerde gegen diese Verfügung beantragte A.________ dem Obergericht des Kantons Aargau, es sei ein Strafverfahren zu eröffnen. Das Obergericht trat auf diese Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2001 wegen Verspätung nicht ein. In einer Eventualbegründung führt das Obergericht aus, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der behandelnden Ärzte, weshalb die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gerechtfertigt sei.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. November 2001 beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 16. Oktober 2001. Er rügt die Verletzung des Willkürverbots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV).

Das Bezirksamt Baden und das Obergericht des Kantons Aargau haben unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.
C.
Mit Schreiben vom 27. November 2001 ersucht A.________ unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Rücksicht auf dieses Schreiben wurde von der Einholung eines Kostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren einstweilen abgesehen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Aus diesem Grund sind die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann namentlich nicht eingetreten werden, weil er in der Begründung seiner Eingabe nicht aufzeigt, welche Bestimmungen in verfassungswidriger Weise angewendet worden sein sollen. Zwar ergibt sich aus der Beschwerde, welche Verfassungsverletzungen gerügt werden, doch legt der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchen Vorschriften er die Ansprüche ableitet, die in verfassungswidriger Weise missachtet worden sein sollen. Auch setzt er sich in keiner Weise mit den vom Obergericht im angefochtenen Entscheid genannten Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung auseinander. Diese Art der Beschwerdeführung erfüllt die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
2.
Angesichts der Umstände der vorliegenden Angelegenheit kann ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet werden (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

  1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
    Lausanne, 31. Januar 2002
    Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
    des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

constitutional complaintinadmissibilityreasoned appealnon-entry decisioncriminal complaintcourt fees

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint met the reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG.

Solution extraite

No. The complaint did not sufficiently identify the constitutional norms allegedly violated, did not explain the legal basis of the asserted claims, and failed to engage with the cantonal procedural provisions relied on by the cantonal court.

Motifs extraits

In constitutional complaint proceedings, the Federal Supreme Court reviews only clearly and specifically raised grievances. Bare assertions and appellatory criticism are insufficient; the pleadings must address the challenged decision in detail.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Solution extraite

Exceptionally no court fee was imposed in view of the circumstances.

Motifs extraits

The court exercised discretion to waive the fee under the federal procedural rules.

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