Constitutional complaint against closed criminal hearing inadmissible

1P.640/2005Tribunal fédéral / Ire division de droit public10 nov. 2005Dismissed

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Résumé

The applicant, accused in a cantonal criminal case, asked the Zurich cantonal court to exclude the public from his trial. After the II Criminal Chamber refused, he filed a constitutional complaint with the Federal Supreme Court and also sought free legal aid. The Court held that the refusal was an interlocutory decision and that public access could in principle cause irreparable harm, so review was available. However, the complaint did not meaningfully challenge the cantonal court's reasoning and relied in part on third-party interests that the applicant could not assert. The Court therefore declined to enter into the complaint and imposed no court costs.

Regest

Art. 87 Abs. 2 OG; Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 88 OG: a constitutional complaint against an interlocutory criminal-court decision may be admissible where an unjustified public hearing would create irreparable prejudice. However, the complaint is inadmissible if it fails to engage with the challenged reasoning in a constitutionally reasoned manner. The appellant may not assert, in his own name, the rights or interests of third parties. In such circumstances, the Federal Supreme Court will not enter into the complaint; if no costs are charged, a pending request for legal aid becomes moot (consid. 1-3).

Texte intégral

{T 0/2}
1P.640/2005 /zga

Urteil vom 10. November 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. September 2005.

Sachverhalt:
A.
Der von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Frau angeklagte X.________ ersuchte das Obergericht mit Schreiben vom 11. August 2005, die Öffentlichkeit von der gegen ihn auf den 6. Dezember 2005 angesetzten Hauptverhandlung auszuschliessen.

Die II. Strafkammer des Obergerichts wies das Gesuch mit Beschluss vom 15. September 2005 ab.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. September 2005 beantragt X.________, die Öffentlichkeit vom Verfahren auszuschliessen. Ausserdem ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 OG) Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG. Würde die Öffentlichkeit zu Unrecht zur Hauptverhandlung zugelassen, läge darin offensichtlich ein Nachteil, der nachträglich nicht wiedergutzumachen wäre, weshalb die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 87 Abs. 2 OG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer gehörig begründete Rügen erhebt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
2.
Die Strafkammer hat im angefochtenen Entscheid das Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit abgewiesen, weil der Beschwerdeführer mit keinem Wort begründet habe, aus welchem Grund die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden sollte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht auseinander. Ähnlich wie in seiner Eingabe an die Strafkammer gibt er wiederum seine Ansichten zum Prozessverlauf, zum Verhalten verschiedener Behörden, zu seinen Familienverhältnissen und insbesondere zur Situation seiner Kinder wieder, für welche nach den von ihm eingereichten Akten die Mutter das Sorgerecht hat. Derartige Ausführungen sind nicht geeignet, den Beschluss der Beschwerdekammer verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer - die Beschwerde ist teilweise schwer verständlich - sinngemäss geltend machen will, die Öffentlichkeit müsse zum Schutz seiner Kinder bzw. seiner Ex-Frau ausgeschlossen werden, ist darauf nicht einzutreten, da er nicht befugt ist, deren Interessen wahrzunehmen und in deren Namen Beschwerde zu führen (Art. 88 OG).
3.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt und teilweise Rügen enthält, zu denen der Beschwerdeführer nicht legitimiert ist. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach
Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

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