Non-entry due to insufficient constitutional complaint reasoning

1P.625/2003Tribunal fédéral / Ire division de droit public9 déc. 2003Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The complainant challenged two cantonal decisions rejecting her recusal requests against a district court clerk and the district judge in a criminal trespass case. The Federal Court joined the parallel constitutional complaints but held that they failed to meet the strict substantiation requirements of Art. 90(1)(b) OG, because the complainant did not explain specifically how the cantonal decisions violated constitutional rights. The Court therefore did not examine the recusal allegations on the merits and declared the complaints inadmissible. A court fee of CHF 2,000 was imposed on the complainant.

Regeste Omnilex

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde gegen die Abweisung von Ausstandsbegehren: Das Bundesgericht tritt nur auf klar und detailliert begründete Rügen ein. Allgemeine Vorwürfe gegen Richter oder blosse Behauptungen einer Befangenheit genügen den Begründungsanforderungen nicht; es ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt. Fehlt eine solche spezifische Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Art. 40 OG i.V.m. Art. 24 BZP betreffend Vereinigung gleichgelagerter Beschwerden).

Texte intégral

{T 0/2}
1P.625/2003
1P.626/2003 /sch

Urteil vom 9. Dezember 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1P.625/2003
Bezirksgericht Dielsdorf, Gesamtgericht,
Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf,

und

1P.626/2003
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Ablehnung,

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Beschlüsse
des Bezirksgerichts Dielsdorf, Gesamtgericht, vom
15. September 2003 (1P.625/2003) und der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. September 2003 (1P.626/2003).
Sachverhalt:

A.
Im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 19. September 2003 im Strafverfahren der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf gegen X.________ wegen Hausfriedensbruchs stellte Letztere ein Ablehnungsbegehren sowohl gegen den Gerichtssekretären als auch gegen den mit dem Verfahren betrauten Bezirksrichter.
B.
Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2003 wies das Bezirksgericht Dielsdorf das Ablehnungsbegehren gegen den Gerichtssekretären ab.

Die Verwaltungskommission des Zürcherischen Obergerichtes beschloss am 17. September 2003, dem Ablehnungsbegehren gegen den zuständigen Bezirksrichter nicht zu entsprechen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die von der Gesuchstellerin erwähnten früheren Verfahren für eine Befangenheit des Bezirksrichters nur relevant sein könnten, wenn diesem besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer anzulasten wären. Weil davon nicht die Rede sein könne, erweise sich das Ablehungsbegehren als unbegründet.
C.
Mit Eingaben vom 16. Oktober 2003 erhebt X.________ gegen die beiden vorerwähnten Beschlüsse je staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Ablehnung des Gerichtssekretären und des Bezirksrichters wegen Befangenheit. In der verspätet eingereichten Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2003 nennt sie Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 30 Abs. 1 BV, welche durch die angefochtenen Entscheide verletzt würden.

Das Bezirksgericht Dielsdorf und die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die beiden gleichlautenden Beschwerden betreffen dasselbe Verfahren und führen zur Erörterung der gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden zu vereinigen (Art. 40 OG i.V.m. Art. 24 BZP).
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin erhebt zwar verschiedenste Vorwürfe gegen die Richter des Bezirks- und des Obergerichtes, legt aber nicht dar - und nur das kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein - inwiefern das Bezirksgericht und die Verwaltungskommission des Obergerichts die Verfassung verletzt haben sollen, indem sie die von der Beschwerdeführerin bei ihnen gestellten Ablehnungsbegehren abgewiesen haben. Die staatsrechtlichen Beschwerden genügen damit den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im
Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtlichen Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Dielsdorf, Gesamtgericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Mots-clés

recusalconstitutional complaintsubstantiation requirementsinadmissibilitycourt costsjoinder

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the two constitutional complaints should be joined

Solution extraite

Yes. They concerned the same proceedings and raised the same legal questions, so joinder was appropriate.

Motifs extraits

The complaints were identical in substance and related to one procedure; judicial economy justified consolidation.

Question juridique clé

Whether the constitutional complaints satisfied the pleading requirements of Art. 90(1)(b) OG

Solution extraite

No. The complainant did not clearly and specifically explain how the challenged decisions violated constitutional rights.

Motifs extraits

The Federal Court reviews only clearly and specifically raised grievances in constitutional complaint proceedings; general accusations against judges are insufficient.

Question juridique clé

Whether the recusal requests against the court clerk and district judge could be examined on the merits

Solution extraite

No. Because the complaints were insufficiently reasoned, the Court did not reach the merits of the recusal claims.

Motifs extraits

Without a properly reasoned constitutional challenge to the refusal of recusal, the Court could not review the alleged bias issues.

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