No right to return and destroy psychiatric records

1P.49/2007Tribunal fédéral / Ire division de droit public16 avr. 2007Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant demanded the return of her original psychiatric records and the destruction of all data held by the Canton of Zug's ambulatory psychiatric services. The cantonal authorities refused, and the Administrative Court upheld the refusal. On constitutional complaint, the Federal Supreme Court held that the complaint was partly inadequately reasoned and otherwise unfounded. It confirmed that cantonal data protection law applied and that retention of the medical records remained permissible and necessary. Free legal aid was denied, but no costs were levied exceptionally because of the appellant's financial situation.

Regeste Omnilex

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; data protection and retention of medical records: a constitutional complaint must engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment in a sufficiently substantiated manner; otherwise the court will not enter on that part. Cantonal authorities may retain medical records where the applicable cantonal data protection regime allows processing of particularly sensitive data and the retention is justified by public interests, evidentiary needs, or the possibility of future treatment. A wish not to be treated again by the same service does not, by itself, eliminate the retention interest. A request for legal aid is to be refused if the complaint lacks prospects of success; court costs may exceptionally be waived in view of indigence.

Texte intégral

{T 0/2}
1P.49/2007 /ggs

Urteil vom 16. April 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
F.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, Neugasse 2, Postfach 455, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, An der Aa 6,
Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand
Datenschutz; Herausgabe und Vernichtung von Krankenakten,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 28. Dezember 2006.

Sachverhalt:
A.
Mit zahlreichen Schreiben verlangte F.________ von den Ambulanten Psychiatrischen Diensten des Kantons Zug (APDienste) die Herausgabe der Originalkrankenakten und die Vernichtung sämtlicher sie betreffenden Daten und untersagte den APDiensten die Anfertigung von Kopien ihrer Krankenakten. Nach mehreren Schreiben wiesen die APDienste die Begehren von F.________ mit Verfügung vom 10. April 2006 förmlich ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die APDienste stellten ein Amt der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug dar und unterstünden dem kantonalen Datenschutz- und Archivgesetz; diese erlaubten die definitive Herausgabe der Originalkrankenakten nicht und verpflichteten die betroffene Amtsstelle zur Aufbewahrung. Die APDienste erklärten sich indes bereit, Einsicht in die Originalkrankenakten zu gewähren und Kopien davon auszuhändigen.

Die von F.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Zug am 24. Oktober 2006 ab. Er hielt fest, dass die Originalkrankenakten nach Abschluss der Behandlung im Hinblick auf eine erneute Behandlung oder aber als Beweismaterial aufbewahrt werden müssten. Falle dieses Aufbewahrungsinteresse dahin, seien die Akten grundsätzlich dem Staatsarchiv für eine Archivierung mit einer Schutzfrist von 30 bzw. 100 Jahren anzubieten. Bei fehlender Archivwürdigkeit könnten die Akten herausgegeben werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstünden.

In der Folge wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde von F.________ mit Entscheid vom 28. Dezember 2006 ab. Es ging von der Anwendbarkeit des kantonalen Datenschutzrechtes aus, hielt die Aufbewahrung der Krankenakten als Beweismittel und im Hinblick auf weitere Behandlungen für erforderlich und erachtete die Aufbewahrung auch unter dem Gesichtswinkel des kantonalen Archivgesetzes für geboten.
B.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat F.________ beim Bundesgericht am 16. Januar 2007 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils und die Herausgabe der Originalkrankenakten. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug hat im Namen des Regierungsrates auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist noch im Jahre 2006 ergangen. Demnach kommt nach Art. 132 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) noch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) zur Anwendung.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die persönliche Freiheit und den Schutz der Privatsphäre im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV. Sie setzt sich indessen mit dem angefochtenen Urteil nicht näher auseinander; die Beschwerdeschrift genügt über weite Teile den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Die APDienste haben der Beschwerdeführerin die vorbehaltlose Einsicht in die Krankenakten nicht verweigert und ihr die Aushändigung von Kopien offeriert. Streitgegenstand bildet demnach nicht die Einsicht, sondern allein die Frage, ob die Originalkrankenakten herausgegeben und bei den APDiensten vorhandenen Daten über die Beschwerdeführerin vernichtet werden müssen. Die Behandlungen der Beschwerdeführerin durch die APDienste sind nicht zu beurteilen.

Das Verwaltungsgericht hat in überzeugender Weise dargelegt, dass das Bundesgesetz über den Datenschutz nicht zur Anwendung gelangt und für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache das kantonale Datenschutzgesetz (kDSG; Gesetzessammlung 157.1) massgebend ist (vgl. BGE 122 I 153 E. 2 S. 155). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb diese Auffassung verfassungswidrig sein soll.

Die Beschwerdeführerin zieht nicht in Zweifel, dass die APDienste Daten und besonders schützenswerte Daten der Beschwerdeführerin im Sinne von § 5 kDSG bearbeiten durfte. Dazu gehört auch die Aufbewahrung der Krankenakten. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass die Aufbewahrung im öffentlichen Interesse liegt und vorderhand erforderlich ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdeführerin inskünftig von den APDiensten nicht mehr behandeln lassen will. Damit stellt sich die Frage der Archivierung zurzeit nicht, weshalb auf die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen ist. Ebenso wenig ist die Kritik der Beschwerdeführerin an den von den APDiensten geleisteten Behandlungen zu prüfen. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie vom Kantonsspital entsprechende Krankenakten ausgehändigt bekommen hatte, für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wegen Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. In Anbetracht der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf Kosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

medical recordsdata protectionprivacyadmissibilitylegal aidarchivingpublic interest

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint met the federal pleading requirements

Solution extraite

The complaint was insufficiently reasoned in part and therefore inadmissible to that extent.

Motifs extraits

The appellant did not meaningfully engage with the cantonal court's reasoning, so the requirements for a constitutional complaint were not met.

Question juridique clé

Whether the original medical records had to be returned and all data destroyed

Solution extraite

No. The files could be retained by the psychiatric services; neither return of the originals nor destruction of the retained data was required.

Motifs extraits

The court accepted the cantonal court's view that cantonal data protection law applied and that retaining the medical records was permissible and presently necessary for public-interest, evidentiary, and potential future-treatment purposes.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to free legal aid

Solution extraite

No, because the complaint had no prospects of success.

Motifs extraits

Since the appeal was unfounded, the request for legal aid had to be rejected.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.