Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

1P.455/2004Tribunal fédéral / Ire division de droit public16 sept. 2004Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint was inadmissible because it did not satisfy the strict reasoning requirements: the appellant did not set out in a concrete way which constitutional rights were violated or how, and he failed to engage with the reasoning of the cantonal cassation court. The complaint about a supposed special detention ground was irrelevant because that issue had not been before the cantonal cassation court. The Court therefore did not enter on the complaint and exceptionally imposed no costs.

Regest

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde, Begründungsanforderungen: Das Bundesgericht tritt auf eine staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Rechtsschrift die wesentlichen Tatsachen sowie eine kurz gefasste, klar und detailliert begründete Darlegung enthält, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Es prüft ausschliesslich hinreichend substanziierte Rügen und setzt sich eine bloss appellatorische Kritik oder das bloss pauschale Anrufen nicht näher begründeter Rechtsverletzungen nicht an die Stelle der Beschwerdebegründung. Wird zudem die tragende Begründung des angefochtenen Entscheids nicht angegriffen, fehlt es an einer tauglichen Beschwerdebegründung (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; consid. 3).

Texte intégral

{T 0/2}
1P.455/2004 /zga

Urteil vom 16. September 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Postfach 4875, 8022 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2003 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich X.________ im Berufungsverfahren der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer schuldig und verurteilte ihn zu sechs Jahren Zuchthaus und zu zehn Jahren Landesverweisung. Gegen dieses obergerichtliche Urteil erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Juli 2004 abwies, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wies das Kassationsgericht ein Gesuch von X.________ um Verteidigerwechsel ab.
2.
Am 15. August 2004 reichte X.________ eine in serbischer Sprache abgefasste Eingabe beim Bundesgericht ein, worauf ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 20. August 2004 mitteilte, dass gemäss Art. 30 Abs. 1 OG für das Gericht bestimmte Rechtsschriften in einer schweizerischen Nationalsprache abzufassen seien. In der Folge erhob der Beschwerdeführer in deutscher Sprache mit Eingaben vom 19. und 30. August 2004 sowie 11. September 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer kritisiert, im angefochtenen Entscheid werde nichts zum Vorliegen eines "speziellen Haftgrundes" gesagt. Dies war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Kassationsgericht. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des Kassationsgerichts auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in seinen Verfassungsrechten beeinträchtigen soll, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
4.
Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

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