Late constitutional complaint and lack of standing

1P.388/2006Tribunal fédéral / Ire division de droit public6 nov. 2006Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court rejected a request to restore the deadline for challenging a cantonal criminal decision and declined to enter into the constitutional complaint. It held that the applicant had shown no non-fault-based impediment justifying restoration under Art. 35 OG. In addition, he lacked a legally protected interest to challenge the discontinuance of the criminal proceedings, and his submissions on the cost order did not satisfy the federal reasoning requirements. The request for free legal aid was denied because the complaint was hopeless, and court costs of CHF 1,000 were imposed on the applicant.

Regeste Omnilex

Art. 35 OG, Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; restoration of a missed constitutional-complaint deadline and admissibility requirements. A deadline is restored only where the party was prevented from acting by an unforeseeable, non-fault-based obstacle; mere uncertainty as to the proper remedy does not suffice (consid. 1.1). A constitutional complaint requires a legally protected interest; where the complainant disavows the status needed to contest the merits, standing is lacking (consid. 1.2). As to costs, the complaint must meet the strict federal reasoning burden; a bare allegation of unconstitutional cost shifting is insufficient (consid. 1.2-1.3). Hopeless appeals do not justify free legal aid (Art. 152 OG).

Texte intégral

{T 0/2}
1P.388/2006 /ggs

Urteil vom 6. November 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Mai 2006.

Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich trat am 5. Januar 2005 auf die Strafanzeige von X.________ gegen den Polizeibeamten Y.________ nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Anzeigeerstatter.

X.________ rekurrierte gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung mit dem Antrag, das Verfahren anhand und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

Das Bezirksgericht Winterthur trat am 11. April 2005 auf den Rekurs, soweit er sich gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung richtete, nicht ein. In Bezug auf die Kostenauflage hielt es fest, diese werde in einem zweiten Verfahren beurteilt.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2006 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den Rekurs von X.________ gegen die bezirksgerichtliche Verfügung mangels Zuständigkeit nicht ein.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Juni 2006 beantragt X.________, es sei ihm die Frist zur Anfechtung der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 11. April 2005 nach Art. 35 OG wiederherzustellen. Diese Verfügung sei aufzuheben. Der Obergerichtsentscheid vom 20. Mai 2006 sei ebenfalls aufzuheben, zumindest soweit ihm Kosten auferlegt worden seien. Das Bezirksgericht Winterthur sei anzuweisen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Januar 2005 aufzuheben, soweit sie ihn betreffe. Zudem sei es anzuweisen, ihn von den Verfahrenskosten gänzlich zu befreien und ihn angemessen zu entschädigen. Ausserdem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die bezirksgerichtliche Verfügung mit der Begründung nicht eingetreten, diese sei kantonal letztinstanzlich. Auf eine Weiterleitung des Rekurses ans Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde hat es verzichtet, da eine solche Weiterleitung an die zuständige Instanz nur innerkantonal vorzunehmen sei.
1.1 Die bezirksgerichtliche Verfügung vom 11. April 2005 war nach Auffassung des Gerichts offensichtlich kantonal letztinstanzlich, was sich daraus ergibt, dass sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Sie wäre damit einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte anfechtbar gewesen. Der Beschwerdeführer hat eine solche innert Frist nicht erhoben, und er tut auch nicht dar, inwiefern er durch ein unverschuldetes Hindernis - zu denken wäre etwa an einen schweren Unfall oder eine schwere Krankheit - von der Erhebung einer solchen abgehalten worden wäre; eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 35 OG ist daher von vornherein ausgeschlossen. Eine allfällige Unsicherheit des Beschwerdeführers über das zu ergreifende Rechtsmittel ist kein Hindernis im Sinne dieser Bestimmung.
1.2 Hingegen hat der Beschwerdeführer innert 30 Tagen ans Obergericht rekurriert. Es fragt sich daher, ob dieses verpflichtet gewesen wäre, den Rekurs dem Bundesgericht zur Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde zu überweisen und ob die Beschwerdefrist von Art. 89 Abs. 1 OG durch die irrtümliche Eingabe an die falsche Instanz gewahrt gewesen wäre.

Dies kann indessen offen bleiben. Der Beschwerdeführer behauptet selber, er könne nicht als Strafanzeigeerstatter betrachtet werden: Unter diesen Umständen fehlt ihm von vornherein jedes Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 88 OG, die Einstellung des Strafverfahrens mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Ob ihm als Strafanzeigeerstatter Kosten auferlegt werden, ist offen: Darüber wird das Bezirksgericht Winterthur erst noch zu befinden haben. Kosten auferlegt wurden ihm dagegen für das bezirksgerichtliche Verfahren, da er dabei unterlegen ist. Er legt nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise (BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c) dar, inwiefern diese dem Unterliegerprinzip entsprechende Kostenauflage verfassungswidrig sein könnte. Selbst wenn das Obergericht den "Rekurs" dem Bundesgericht zur Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde hätte überweisen müssen, wäre darauf - in der Sache mangels rechtlich geschütztem Interesse im Sinne von Art. 88 OG, im Kostenpunkt mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung - nicht einzutreten gewesen.
1.3 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid auf seinen Rekurs hätte eintreten müssen, sondern einzig, dass es die Kosten nicht ihm, sondern dem Kanton Zürich hätte auferlegen müssen. Diesen Antrag begründet er indessen nicht bzw. jedenfalls nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist somit abzuweisen, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. April 2005 wird abgewiesen.
2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
3.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

criminal procedureconstitutional complaintstandingdeadline restorationlegal aidcourt costsinadmissibility

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the deadline to challenge the Bezirksgericht's decision should be restored under Art. 35 OG

Solution extraite

Restoration was denied because no unforeseeable, non-fault-based obstacle prevented a timely constitutional complaint.

Motifs extraits

Mere uncertainty about the correct remedy is not a qualifying obstacle; the applicant also failed to show any serious impediment such as illness or accident.

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint was admissible despite the applicant's lack of legally protected interest

Solution extraite

The complaint was inadmissible for lack of standing to contest the discontinuance of the criminal proceedings.

Motifs extraits

The applicant himself stated he could not be regarded as the criminal complainant, so he lacked a legally protected interest under Art. 88 OG.

Question juridique clé

Whether the cost order against the applicant could be reviewed

Solution extraite

The challenge to the cost allocation was inadmissible because it was insufficiently reasoned.

Motifs extraits

The applicant did not meet the federal pleading requirements by showing, in a legally sufficient way, why the costs order would be unconstitutional.

Question juridique clé

Whether the applicant was entitled to free legal aid

Solution extraite

Free legal aid was denied because the complaint had no prospect of success.

Motifs extraits

Since the constitutional complaint was inadmissible and thus hopeless, the request for legal aid failed.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.