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1P.381/2001 ΓÇó No standing for constitutional complaint against non-prosecution
1P.381/2001Tribunal fédéral / Ire division de droit public21 août 2001Inadmissible
G. filed criminal complaints against lawyer K.; the Zug investigating judge declined to open proceedings, and the cantonal justice commission dismissed G.'s appeal as inadmissible. G. then brought a constitutional complaint to the Federal Supreme Court seeking annulment of the cantonal decision. The Court held that an allegedly injured person generally lacks standing to challenge a non-opening decision because the criminal claim belongs to the State. The appellant also failed to substantiate any admissible procedural complaint, including bias. The constitutional complaint was therefore not entered into, and G. was ordered to pay court costs of CHF 1,000; no compensation was awarded to K.
Art. 88 OG, 90 Abs. 1 lit. b OG; standing and pleading requirements in constitutional complaints against a refusal to open criminal proceedings: an allegedly injured person lacks a legally protected interest in the prosecution of another, since the criminal claim belongs exclusively to the State. Only grievances amounting to a formal denial of justice may be raised despite the absence of standing on the merits; such complaints must be set out with adequate reasoning. General allegations, including unsupported bias claims against cantonal judges, do not satisfy Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. The constitutional complaint remains purely cassatory; relief going beyond annulment is inadmissible (consid. 3-4).
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1P.381/2001/sta
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Kölliker.
In Sachen
G.________, Beschwerdeführer,
gegen
K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer, Alpenstrasse 12, Postfach 4662, Zug, Untersuchungsrichteramt des Kantons Z u g,Obergericht des Kantons Z u g, Justizkommission,
betreffend
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,
zieht das Bundesgericht in Erwägung:
1.- Mit Schreiben vom 13. März 2000 erstattete G.________ bei der Kantonspolizei Zug Strafanzeige gegen Rechtsanwalt lic. iur. K.________. Nach diversen weiteren Eingaben reichte G.________ am 5. Dezember 2000 eine weitere Strafanzeige gegen dieselbe Person ein.
Am 31. Januar 2001 verfügte der zuständige Untersuchungsrichter die Nichtanhandnahme der beiden Strafanzeigen.
Hiergegen erhob G.________ am 13. Februar 2001 Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts. Diese trat mit Beschluss vom 4. Mai 2001 auf die Beschwerde nicht ein und erachtete sie auch als unbegründet, wenn darauf einzutreten wäre.
2.- Am 4. Juni 2001 (Poststempel) hat G.________ eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt unter anderem die Aufhebung des Beschlusses der Justizkommission vom 4. Mai 2001.
Das Bundesgericht verzichtet auf das Einholen von Vernehmlassungen.
3.- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der durch eine strafbare Handlung angeblich Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben.
Er hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 120 Ia 157 E. 2a/aa S. 159 f., mit Hinweisen).
Praxisgemäss kann zwar eine in der Sache selbst nicht legitimierte Person die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE, a.a.O.). Entsprechende Rügen trägt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor bzw. in Bezug auf die gerügte Befangenheit kantonaler Oberrichter nicht mit einer rechtsgenüglichen Begründung. Auf seine staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb mangels Legitimation und wegen Nichterfüllung der Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen) nicht einzutreten.
4.- Einem Eintreten auf die Beschwerde steht im Übrigen auch, soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 126 I 213 E. 1c S. 216 f.; 126 II 377 E. 8c S. 395, je mit Hinweis) entgegen.
5.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Vom Zuspruch einer Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdegegner ist abzusehen, da diesem durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 21. August 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: