Late constitutional complaint in defamation case inadmissible

1P.313/2002Tribunal fédéral / Ire division de droit public17 juin 2002Inadmissible

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Résumé

X. challenged the Zurich appellate court’s refusal of free legal aid in a defamation appeal. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint was filed out of time because the 30-day deadline ran from service on 4 May 2002 and expired on 3 June 2002. It therefore refused to enter into the complaint. As a consequence, it denied free legal aid as hopeless and charged X. with a CHF 500 court fee.

Regest

Art. 89 Abs. 1 OG, Art. 33 Abs. 1 OG; staatsrechtliche Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung einzureichen und die Frist ist gesetzlich, daher nicht erstreckbar. Wird die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist erhoben, ist auf sie nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 152 OG). Bei Nichteintreten hat die unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Texte intégral

{T 0/2}
1P.313/2002 /dxc

Urteil vom 17. Juni 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
Postfach, 8023 Zürich.

Ehrverletzung durch die Presse

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
30. April 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bezirksgericht Zürich sprach mit Urteil vom 12. September 2001 Y.________ vom Vorwurf der Ehrverletzung zum Nachteil von X.________ frei. Letzterer erhob dagegen Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte in der Folge ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Beschluss vom 30. April 2002 ab.
2.
X.________ führt gegen diesen Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 10. Juni 2002 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Gemäss Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Entscheides an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 33 Abs. 1 OG). Der angefochtene Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 4. Mai 2002 zugestellt. Das ist das massgebende Eröffnungsdatum, das den Lauf der Beschwerdefrist auslöste. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief somit am 3. Juni 2002 ab. Die vorliegende Beschwerde vom 10. Juni 2002 ist daher verspätet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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