Inadmissibility of complaint against reopening of criminal proceedings

1P.134/2003Tribunal fédéral / Ire division de droit public6 mars 2003Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court held inadmissible a constitutional complaint against the cantonal prosecutor’s decision to reopen a criminal investigation that had previously been suspended pending related civil litigation. The court characterized the challenged ruling as an interlocutory decision. Because the complainant failed to show any irreparable harm from the continuation of the criminal proceedings, the statutory precondition for immediate review was absent. The complaint was therefore not entered into. The complainant was ordered to pay the federal court fee of CHF 1,000.

Regest

Art. 87 Abs. 2 OG; constitutional complaint against an interlocutory decision reopening criminal proceedings: immediate federal review is available only if the challenged act is capable of causing irreparable prejudice. A mere continuation of the criminal investigation does not suffice; the complainant must specifically allege and substantiate such disadvantage. Failing this showing, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint (consid. 1-2).

Texte intégral

{T 0/2}
1P.134/2003 /bmt

Urteil vom 6. März 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
E.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng, Bahnhofstrasse 26/Paradeplatz, Postfach 2707, 8022 Zürich,

gegen

Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro F-2, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Art. 29 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 BV (Wiederaufnahme des Verfahrens),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 21. Januar 2003.

Sachverhalt:
A.
Die X.________ AG und die Y.________ AG erstatteten am 6. Juli 1999 u.a. gegen E.________ als Organ der A.________ AG Strafanzeige wegen unlauterem Wettbewerb und weiteren Delikten. Im Verlaufe des von der Bezirksanwaltschaft Zürich geführten Strafverfahrens wies E.________ daraufhin, dass zwischen den Strafanzeigerinnen und ihm verschiedene zivilrechtliche Verfahren über den gleichen Prozessgegenstand geführt würden und beantragte, das Strafverfahren bis zu deren Abschluss einzustellen.

Die Bezirksanwaltschaft entsprach diesem Antrag am 7. Dezember 2001. Nachdem die beiden in der Sistierungsverfügung ausdrücklich erwähnten Zivilverfahren rechtskräftig erledigt waren, nahm die Bezirksanwaltschaft Zürich das Strafverfahren formlos wieder auf. Auf schriftliches Ersuchen des Angeschuldigten hin bestätigte sie mit Schreiben vom 11. November 2002 die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies den Rekurs E.________s gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens am 21. Januar 2003 ab.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Februar 2003 wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt E.________, diesen Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Rekursentscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern lässt im Gegenteil dessen Fortsetzung zu. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er durch die Fortführung des Strafverfahrens einen solchen erleiden könnte, und das ist auch nicht ersichtlich.
2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro F-2, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

interlocutory decisionirreparable harmcriminal proceedingsreopeningconstitutional complaintcourt costs