Revision dismissed as inadmissible; legal aid refused

1F_7/2010Tribunal fédéral / Ire division de droit public15 avr. 2010Dismissed

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Résumé

X.________ filed a third request for revision of a Federal Supreme Court judgment of 26 January 2010. He again relied on Art. 121 lit. d BGG, arguing that the Court had overlooked that the disputed cost rulings were not independent incidental decisions. The Court held that this was an obvious misreading of the prior judgment and merely repeated inadmissible appellatory criticism of the merits. It therefore did not enter into the revision request. Because the request was hopeless, legal aid was refused, and the applicant was ordered to pay CHF 300 in court costs.

Regest

Art. 121 lit. d BGG; revision of a federal judgment is admissible only where the court has inadvertently failed to take into account decisive facts or arguments contained in the file. Revision may not serve to relitigate the merits or to replace inadmissible appellatory criticism by a new legal qualification of the same complaint. A request that merely contests the reasoning of the prior judgment without demonstrating an actual oversight is inadmissible (consid. 1). Art. 64 Abs. 1 BGG; legal aid is denied where the application is manifestly devoid of prospects. Art. 66 BGG; costs follow the outcome of the revision proceedings.

Texte intégral

{T 0/2}
1F_7/2010

Urteil vom 15. April 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Gemeinde Schwellbrunn, vertreten durch den Gemeinderat, Dorf 50, 9103 Schwellbrunn,
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A,
9102 Herisau,
Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, Fünfeckpalast,
Postfach 162, 9043 Trogen.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_29/2009 vom 26. Januar 2010.
Sachverhalt:

A.
X.________ reichte am 19. Januar 2006 ein Baugesuch betreffend Fassadensanierung seines Wohnhauses in Schwellbrunn ein. Das Planungsamt erteilte am 23. Februar 2006 die raumplanerische Bewilligung mit der Auflage, dass die zu ersetzenden Fenster auf der Wetterseite in Holz/Metall mit aussenliegenden Holzsprossen und mit Fensterzargen in Holz auszuführen seien. Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ wurde letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 23. Januar 2008 abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Beschwerdeführer auf eine Begründung verzichtet hatte.

B.
Am 24. Oktober 2007 verfügte der Gemeinderat Schwellbrunn einen vorläufigen Baustopp, da zufolge der aufschiebenden Wirkung der (damals noch hängigen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch keine rechtskräftige Bewilligung vorliege und ein vorzeitiger Baubeginn nicht bewilligt worden sei. Den dagegen erhobenen Rekurs von X.________ wies der Gemeinderat Schwellbrunn am 28. November 2007 kostenpflichtig ab.
Den dagegen erhobenen Rekurs von X.________ wies das Departement Bau und Umwelt (DBU) am 4. März 2008 ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Entscheidgebühr von Fr. 500.--.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ trat das Verwaltungsgericht am 17. Dezember 2008 nicht ein, weil der vorläufige Baustopp mit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung ersatzlos dahingefallen sei.

C.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhob X.________ am 14. April 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragte, die Kostensprüche des Gemeinderates Schwellbrunn vom 28. November 2007, des DBU vom 4. März 2009 und des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2008 seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 14. Oktober 2009 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei (Urteil 1C_180/2009).

D.
Am 18. November 2009 ersuchte X.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Dieses Gesuch wurde am 27. November 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil 1F_25/2009).

E.
Ein weiteres Revisionsgesuch von X.________ vom 16. Dezember 2009 wies das Bundesgericht am 26. Januar 2010 ab, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (Urteil 1F_29/2009).

F.
Mit Eingabe vom 19. März 2010 ersucht X.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. Januar 2010. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

G.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt (Art. 127 BGG).

Erwägungen:

1.
Es handelt sich um das dritte Revisionsgesuch des Gesuchstellers in der gleichen Angelegenheit. Der Beschwerdeführer macht wiederum einen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG geltend und behauptet, das Bundesgericht habe aus Versehen nicht berücksichtigt, dass es sich bei den (von ihm mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochtenen) Kostenentscheiden nicht um selbstständige Nebenentscheide, sondern um Entscheidpunkte der angefochtenen Verfügungen gehandelt habe.
Diese Begründung ist offensichtlich gesucht und vermag keinen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG zu begründen. In der zitierten Passage des bundesgerichtlichen Urteils 1F_29/2010 ist keine Rede von "selbstständigen" Nebenentscheiden. Darin wird vielmehr erläutert, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren keine selbstständigen Rügen gegen die Kostenentscheide erhoben hatte, sondern lediglich geltend gemacht hatte, diese seien aufzuheben, weil die Beschwerde in der "Hauptsache" (d.h. betreffend den Baustopp) begründet gewesen wäre. Wie im Entscheid 1C_180/2009 (E. 3.1) dargelegt worden war, verschafft die Belastung mit Kosten dem Betroffenen keine Möglichkeit, indirekt - über den Kostenentscheid - eine Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache zu erlangen, wenn das aktuelle Interesse an der Anfechtung des Hauptsachenentscheids entfallen ist.
Der Gesuchsteller übt in allen seinen Revisionsgesuchen appellatorische Kritik am bundesgerichtlichen Entscheid 1C_180/2009 vom 14. Oktober 2009, mit dem er sich nicht abfinden kann. Derartige Kritik ist im Revisionsverfahren unzulässig, wie dem Gesuchsteller bereits mehrfach erklärt wurde.
Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. Weitere Gesuche dieser Art werden formlos abgelegt.

2.
Da das Gesuch von vornherein aussichtslos war, hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er die Gerichtskosten (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Gemeinde Schwellbrunn, dem Departement Bau und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied Die Gerichtsschreiberin:

Aemisegger Gerber

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