Driver’s license withdrawal upheld for lack of fitness to drive

1C_74/2011Tribunal fédéral / Ire division de droit public17 mai 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed a driver’s appeal against an indefinite safety-related withdrawal of his driving license. The Aargau authorities had relied on a psychiatric assessment showing significant cognitive deficits and probable dementia, leading to the conclusion that he was unfit to drive. The appellant argued that the report was incomplete because it did not identify an exact diagnosis and that his everyday abilities proved fitness to drive. The court held that the decisive point is the functional inability to drive safely, not the precise medical label. It upheld the withdrawal and ordered the appellant to pay court costs.

Regeste Omnilex

Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG; Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung; die Anordnung dient der Verkehrssicherheit und setzt keine schuldhafte Verkehrsregelverletzung voraus. Für den Sicherungsentzug genügt, dass körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit zur sicheren Führung eines Motorfahrzeugs nicht ausreicht. Eine exakte psychiatrische Diagnose ist nicht zwingend, wenn ein schlüssiges Gutachten wesentliche kognitive Defizite in Bereichen wie Visuospatialität, Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen belegt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist bundesrechtskonform, wenn sie auf die konkret festgestellten Funktionsausfälle abstellt und daraus die Fahruntauglichkeit ableitet (E. 2).

Texte intégral

{T 0/2}
1C_74/2011

Urteil vom 17. Mai 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Sektion Massnahmen, Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,

  1. Kammer.
    Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau dem 1938 geborenen X.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem psychiatrischen Gutachten abhängig gemacht, welches die Fahreignung ausdrücklich bestätige.
Dieser Verfügung ging die Mitteilung des damaligen Arztes von X.________ voraus, dass eine weitere Abklärung nötig sei. Der Amtsarzt des Bezirks Lenzburg kam in einem Bericht vom 3. März 2009 zum Schluss, X.________ sei als Motorfahrzeugführer nicht tauglich, worauf das Strassenverkehrsamt ihm den Führerausweis am 18. März 2009 vorsorglich entzog. Die Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau verneinten mit verkehrspsychiatrischem Gutachten vom 16. Juli 2009 die Fahreignung von X.________. Aufgrund der bei der Begutachtung festgestellten Beeinträchtigungen liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Demenz bei Alzheimerkrankheit mit spätem Beginn vor. Unabhängig einer exakten Diagnose hielten die Psychiatrischen Dienste fest, dass X.________ die Eignung fehle, am Strassenverkehr gefahrlos teilzunehmen.

B.
Am 30. April 2010 wies das kantonale Departement für Volkswirtschaft und Inneres eine Beschwerde von X.________ ab.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde von X.________ ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Februar 2011 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihm sei der Führerausweis zurückzugeben.
Die Vorinstanzen verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Strassen beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01). Dagegen kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG seien nicht erfüllt. Er verfüge entgegen dem Gutachten der psychiatrischen Dienste über die körperliche, geistige und seelische Leistungsfähigkeit um ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Das Gutachten enthalte keine exakte Diagnose einer Krankheit, weshalb es nicht vollständig sei. Somit habe es auch nicht als Grundlage für den Führerausweisentzug verwendet werden dürfen. Zudem sei aufgrund des Gutachtens nicht nachvollziehbar, warum erhebliche kognitive Defizite vorliegen sollten, welche die Fahrfähigkeit einschränkten. So sei er in der Lage, andere gefährliche Tätigkeiten wie das Fällen von Bäumen problemlos auszuführen. Diese Aktivität setze wie das Autofahren die Fähigkeit zur vorausschauenden Planung, zur Berücksichtigung von Umwelteinflüssen und zur Beurteilung von möglichen Gefährdungen Dritter oder von sich selbst voraus. Die Vorinstanz habe diese Gesichtspunkte nicht hinreichend beachtet.

2.2 Nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG, welcher den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung regelt, wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sog. Sicherungsentzug). Dieser wird angeordnet, um die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern, nicht um den Betroffenen wegen einer begangenen Verkehrsregelverletzung zu bestrafen. Er setzt keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351).

2.3 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass gestützt auf die vorgenommene psychiatrische Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit genügend Hinweise bestünden, um einen Sicherungsentzug anzuordnen und so den Beschwerdeführer in keiner Kategorie mehr zum Verkehr zuzulassen. Der gesundheitliche Zustand lasse es nicht zu, dass er weiterhin am Strassenverkehr teilnehme, ohne die übrigen Verkehrsteilnehmer, aber auch sich selbst, erheblich zu gefährden. Diese Beurteilung ist mit dem Bundesrecht vereinbar. Die vom Gutachter festgestellten erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen betreffen visuell-räumliche Fähigkeiten, die Aufmerksamkeit sowie Exekutivfunktionen. Unabdingbar sind für ein sicheres Fahren unter anderem schnelle und sichere visuelle Wahrnehmung, visuelle Zielorientierung im Verkehrsraum, Aufmerksamkeitsverteilung, Fokussierung und Belastbarkeit sowie schnelle und sichere (auch motorische) Reaktionen. Der Gutachter hat festgestellt, dass solche wichtigen kognitiven Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht mehr oder nur noch eingeschränkt vorhanden sind. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter keine exakte Diagnose stellte und die Vorinstanz sich darauf beschränkte, die Fahruntauglichkeit aufgrund des geschilderten Verlusts wichtiger kognitiver Fähigkeiten zu beurteilen. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei noch in der Lage, Bäume zu fällen, spricht nicht gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des Gutachtens, ist die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr doch insbesondere im Hinblick auf rasches Reaktionsvermögen und visuelle Zielorientierung im Verkehrsraum mit dem Fällen von Bäumen nicht vergleichbar.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Haag

Mots-clés

driver’s licensefitness to drivepsychiatric assessmentcognitive impairmentsafety withdrawaltraffic safetycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the conditions for an indefinite safety-related driver’s license withdrawal under Art. 16d(1)(a) SVG were met.

Solution extraite

Yes. The psychiatric findings showed substantial cognitive impairments incompatible with safe driving, even without an exact psychiatric diagnosis.

Motifs extraits

The court held that the decisive factor is the loss of essential cognitive abilities needed for safe participation in traffic, not the naming of a precise diagnosis. The expert report sufficiently showed deficits in visuospatial skills, attention, and executive functions, which are indispensable for safe driving.

Question juridique clé

Whether the psychiatric report was unusable because it lacked an exact diagnosis.

Solution extraite

No. The report could still serve as a sufficient basis for the safety withdrawal.

Motifs extraits

The court found it permissible for the authorities to rely on the documented functional deficits. An exact diagnostic label was not required where the report convincingly established lack of fitness to drive.

Question juridique clé

Whether the federal appeal against the cantonal judgment should succeed.

Solution extraite

No. The appeal had to be dismissed.

Motifs extraits

The Federal Supreme Court found the cantonal assessment compatible with federal law and saw no reason to depart from the expert-based conclusion that the appellant could no longer be allowed to drive in any category.

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