Moot appeal dismissed after withdrawal of request

1C_560/2013Tribunal fédéral / Ire division de droit public20 nov. 2013Dismissed

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Résumé

The appellant challenged the cantonal refusal of a first-/second-home swap for his property in Sils i.E./Segl. Before the Federal Supreme Court decided the merits, he withdrew the underlying application. The court therefore held the appeal to be moot and struck it off. Applying the causation principle, it ordered reduced federal court costs of CHF 500 against the appellant and denied party compensation to both sides.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; withdrawal of the request challenged in the appeal renders the proceedings moot and requires striking the case off the roll. In such a situation, costs are allocated according to the causation principle under Art. 66 Abs. 1 and 3 BGG; a reduced fee may be set in application by analogy of Art. 66 Abs. 2 BGG. Where the proceedings become moot through the appellant’s withdrawal, no party compensation is awarded, including to a municipality acting within its official sphere (Art. 68 Abs. 4 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}

1C_560/2013

Verfügung vom 20. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Baumgartner,

gegen

Gemeinde Sils i.E./Segl, 7514 Sils/Segl Maria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.

Gegenstand
Baugesuch,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. März 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 11. Juni/2. Juli 2012, mitgeteilt am 27. Juli 2012, lehnte der Gemeindevorstand von Sils i.E./Segl den von X.________ beantragten Abtausch Erst-/Zweitwohnung in Bezug auf sein zwei Wohnungen umfassendes Wohnhaus auf Grundstück Nr. 2931, Grundbuch der Gemeinde Sils i.E./Segl, ab.

Hiergegen wandte sich X.________ mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 5. März 2013 hiess dessen 5. Kammer die Beschwerde in einem Nebenpunkt gut. In Bezug auf den beantragten Abtausch Erst-/Zweitwohnung (wie auch hinsichtlich der mitangefochtenen vorinstanzlichen Kostenregelung) wurde die Beschwerde indes abgewiesen.

2.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 erhob X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, in Aufhebung des Urteils vom 5. März 2013 sei ihm der beantragte Abtausch der Erstwohnungsverpflichtung zu bewilligen.

Gemäss Schreiben vom 11. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer sein Abtauschgesuch zurückgezogen.

3.

3.1. Durch den Rückzug des genannten Gesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).

Die Gemeinde weist darauf hin, durch den Gesuchsrückzug seien die bundesgerichtlichen Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, Dieser hat sich nebst seinem Antrag, das vorliegende Verfahren sei wegen des erfolgten Gesuchsrückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben, zu den Kostenfolgen nicht weiter geäussert.

3.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des durch den Rückzug seines Abtauschgesuchs gegenstandslos gewordenen bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, diese Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- festzusetzen (in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Gesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 4 BGG; s. dazu BGE 134 II 117).

Demnach wird verfügt:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_560/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Sils i.E./Segl und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Mots-clés

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