Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1C_522/2013Tribunal fédéral / Ire division de droit public30 mai 2013Inadmissible

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Résumé

X. challenged a cantonal judgment confirming a building permit for the expansion of a mobile phone installation. The Aargau Administrative Court had refused to hear his cantonal appeal because he failed to pay the requested advance on costs. He then appealed to the Federal Supreme Court. The Court held that his submission only made general criticisms and did not satisfy the reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act. It therefore did not enter into the appeal in simplified procedure and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of a federal appeal: the appellant must deal, in a reasoned manner, with the grounds of the challenged decision and explain, with reference to constitutional or federal law, in what respect the decision is unlawful. Mere general criticism is insufficient. If the lack of reasoning is manifest, the Court may decline to enter in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 BGG. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG in the circumstances of the case.

Texte intégral

{T 0/2}

1C_522/2013

Urteil vom 30. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Orange Communications SA, Alexander-Schöni Strasse 40, 2503 Biel/Bienne,
Swisscom (Schweiz) AG, 2500 Biel/Bienne, p.A. Postfach, 3050 Bern Swisscom,
Beschwerdegegnerinnen,

Gemeinderat Bözberg, Chapf 7, 5225 Bözberg,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. April 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.

In Erwägung,
dass X.________ sich gegen ein von der Swisscom Schweiz AG und der Orange Communications SA gestelltes Baugesuch für den Ausbau einer Mobilfunkanlage im Ortsteil Vierlinden der Gemeinde Unterbözberg mit einer Einsprache zur Wehr setzte;
dass der Gemeinderat Unterbözberg die Einsprache am 24. April 2012 abwies und gleichzeitig die Baubewilligung für das Vorhaben erteilte;
dass der Regierungsrat des Kantons Aargau eine von X.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde mit Entscheid vom 28. November 2012 abwies;
dass X.________ in der Folge mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht gelangte;
dass dessen 3. Kammer mit Urteil vom 17. April 2013 auf die Beschwerde (androhungsgemäss) nicht eingetreten ist, nachdem der Beschwerdeführer den von ihm von Seite des Gerichts verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- nicht innert der ihm gesetzten Frist einbezahlt hatte;
dass X.________ mit Eingabe vom 21. Mai (Postaufgabe: 22. Mai) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, sich aber dabei nicht im Einzelnen mit der ihm zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt;
dass er insbesondere nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag;
dass somit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Bözberg, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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