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1C_505/2010 ΓÇó Non-entry for missing attachment in federal complaint
1C_505/2010Tribunal fédéral / Ire division de droit public9 nov. 2010Inadmissible
X. filed a complaint against a judgment of the Administrative Court of Nidwalden but did not enclose the contested decision. The Federal Supreme Court ordered her to submit the missing document by 18 October 2010 and warned that the filing would otherwise be disregarded. The order was deemed served under the postal fiction of Art. 44(2) BGG because the registered letter was not collected. As the defect was not cured, the Court, in simplified procedure, did not enter into the complaint and waived court costs.
Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; fehlende Beilage des angefochtenen Entscheids und Heilung des Mangels. Die Rechtsschrift muss den angefochtenen Entscheid als Beilage enthalten; fehlt diese wesentliche Anlage, ist eine angemessene Frist zur Behebung unter Androhung der Rechtsfolge des Nichteintretens anzusetzen. Wird die gerichtliche Nachfristverfügung nicht abgeholt, gilt sie nach der Zustellungsfiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt. Bleibt der Mangel unbehoben, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann bei derartigen formellen Nichteintretensentscheiden unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
1C_505/2010
Urteil vom 9. November 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Rathausplatz 1, 6371 Stans.
Erwägungen:
1.
Mit Eingaben vom 27. und 29. September 2010 wandte sich X.________ an das Bundesgericht und ersuchte um Aufhebung eines Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden. Da ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht X.________ mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 auf, das fehlende Urteil dem Bundesgericht bis spätestens am 18. Oktober 2010 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die mit eingeschriebener Post an die in der Beschwerde angegebene Adresse versandte Verfügung wurde am 12. Oktober 2010 mit dem von der Post angebrachten Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt.
2.
Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Einschreibesendung vom 1. Oktober 2010 innert der Frist von sieben Tagen nicht abgeholt. Sie gilt deshalb nach der gesetzlichen Fiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig zugestellt.
3.
Der Rechtsschrift ist unter anderem der Entscheid, gegen den sie sich richtet, beizulegen (Art. 42 Abs. 3 BGG). Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung anzusetzen, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).
4.
Somit ist vorliegend in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli