Non-entry due to insufficient reasoning in election complaint

1C_498/2011Tribunal fédéral / Ire division de droit public7 nov. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court refused to hear an election complaint against the Zug Cantonal Council's validation of E.________'s election as cantonal judge. It held that the appellants' filing failed to satisfy the reasoning requirement of Art. 42 para. 2 BGG, because it consisted of general criticism and broad references to many legal provisions without showing any concrete violation. The request for suspensive effect became moot, and the appellants were ordered to pay CHF 500 in costs.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde; Nichteintreten bei ungenügender Rügeführung. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse allgemeine Kritik an Behörden oder abstrakte Berufung auf zahlreiche Normen genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
1C_498/2011

Urteil vom 7. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

  1. Verfahrensbeteiligte
    A.________AG,
  2. B.________AG,
  3. C.________AG,
  4. D.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.

Gegenstand
Wahlbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. September 2011 des Kantonsrats des Kantons Zug.

Erwägungen:

1.
An seiner Sitzung vom 29. September 2011 hat der Regierungsrat des Kantons Zug die mit Beschluss vom 30. August 2011 zufolge stiller Wahl erfolgte Gewählterklärung von E.________ zum Oberrichter des Kantons Zug validiert.
Hiergegen haben D.________, die A.________AG, die B.________AG sowie die C.________AG, alle in Liquidation, beim Kantonsrat des Kantons Zug Beschwerde eingereicht. Mit dem Hinweis, dass gegen die genannte Validierung kein kantonales Rechtsmittel gegeben sei, hat der Kantonsrat die Beschwerde gemäss Schreiben vom 26. Oktober 2011 an das Bundesgericht weitergeleitet.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführer üben wie in früheren Verfahren ganz allgemein Kritik an einer Vielzahl namentlich eidgenössischer und kantonaler Justizbehörden sowie an verschiedenen politischen Behörden bzw. Institutionen, die in irgend einem Bezug zu früheren sie betreffende Verfahren stehen. Sodann berufen sie sich auch nur ganz allgemein auf eine Vielzahl von Rechtsbestimmungen, deren Verletzung sie den genannten Behörden zur Last legen. Dabei legen sie indes - soweit ihre Eingabe überhaupt verständlich ist und den prozessualen Anstandsregeln zu genügen vermag (Art. 33 und Art. 42 Abs. 6 BGG) - nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.
Demgemäss ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsrat des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Mots-clés

electoral complaintadmissibilityreasoning requirementnon-entrysimplified procedurecostssuspensive effect

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the election complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 para. 2 BGG.

Solution extraite

The complaint did not sufficiently explain how the challenged decision violated federal law.

Motifs extraits

The appellants merely voiced general criticism and cited numerous provisions without concretely linking them to the challenged validation decision; the pleading was therefore not sufficiently reasoned.

Question juridique clé

Whether the request for suspensive effect remained pending.

Solution extraite

The request became moot once the complaint was not entered into.

Motifs extraits

Because the court refused to enter into the complaint, there was no longer any need to decide on interim suspensive relief.

Question juridique clé

Allocation of federal court costs.

Solution extraite

Costs were imposed on the appellants.

Motifs extraits

Under the ordinary cost rule, the unsuccessful parties bear the court costs.

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