International legal assistance appeal inadmissible for no particularly significant case

1C_421/2009Tribunal fédéral / Ire division de droit public26 oct. 2009Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. and Y., represented by counsel, challenged a Federal Criminal Court decision upholding mutual legal assistance to the Netherlands, including bank-information disclosure and a provisional asset freeze. They asked the Federal Supreme Court to refuse assistance and lift the freeze. The Court held that the appeal was inadmissible because no particularly significant case under Art. 84 BGG had been shown. The alleged defect in service to Y. did not disclose a violation of elementary procedural guarantees. The request for an extension to supplement the appeal was rejected, and the appellants were ordered to pay court costs.

Regeste Omnilex

Art. 84 BGG, Art. 109 BGG; international mutual legal assistance appeal only admissible in a particularly significant case. The appellant bears the burden of showing, within the appeal period, why the matter qualifies as particularly significant; mere disagreement with the merits or with the lower court's assessment of mutual-assistance prerequisites is insufficient. A particularly significant case exists only where indications arise of violations of elementary procedural principles or serious defects in the foreign proceedings. Alleged service irregularities do not suffice where the person concerned was in fact informed through counsel and suffered no procedural disadvantage. Supplementation of the appeal under Art. 43 BGG presupposes admissibility and an exceptional need arising from unusual complexity or extent.

Texte intégral

{T 0/2}
1C_421/2009

Urteil vom 26. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

  1. X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt André Weber,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. September 2009 des Bundesstrafgerichtes, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 bewilligte die Bundesanwaltschaft (BA) der ersuchenden niederländischen Strafverfolgungsbehörde Rechtshilfe für ein selbstständiges strafrechtliches Einziehungsverfahren, nämlich Kontenerhebungen sowie eine vorläufige Vermögenssperre (im Umfang von Fr. 2,6 Mio.) bei einer Schweizer Bank. Den von den Rechtshilfemassnahmen Betroffenen und weiteren Personen wird die Beteiligung an qualifizierten Drogendelikten vorgeworfen (illegale Hanfproduktion bzw. umfangreicher Handel mit Cannabisprodukten). Eine gegen die Schlussverfügung am 26. Februar 2009 erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 2. September 2009 ab.

B.
X.________ und Y.________ fechten den Entscheid des Bundesstrafgerichtes mit Beschwerde vom 21. September 2009 beim Bundesgericht an. Sie beantragen, die Rechtshilfe sei zu verweigern und die Vermögenssperre aufzuheben.
Die BA und das Bundesamt für Justiz beantragen je mit Stellungnahmen vom 7. Oktober 2009, auf die Beschwerde sei mangels Vorliegens eines besonders bedeutenden Rechtshilfefalles nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer replizierten am 21. Oktober 2009.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

2.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3; zum vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. Art. 84 und Art. 107 Abs. 3 BGG vgl. näher BGE 133 IV 125 ff.).

3.
Zwar betrifft die streitige Schlussverfügung die Herausgabe von Bankinformationen bzw. die Beschlagnahme von Vermögenswerten und damit Sachgebiete, bei denen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich wäre. Zu prüfen ist jedoch zusätzlich, ob es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

3.1 Die Beschwerdeführer begründen das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles damit, dass "die Herausgabe von Akten, welche die Beschwerdeführerin Nr. 2" betreffe, materiell ungerechtfertigt sei und zudem ihre Verfahrensrechte gravierend verletzt worden seien.
3.1.1 In materiellrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Rechtshilfevoraussetzungen geprüft, insbesondere das Vorliegen einer ausreichenden Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen, die beidseitige Strafbarkeit sowie die sachliche Konnexität zwischen den im ersuchenden Staat verfolgten Delikten und den von der BA verfügten Rechtshilfemassnahmen. Die Vorinstanz stützt ihre diesbezüglichen Erwägungen auf die anwendbaren völkerrechtlichen Normen, das IRSG und die einschlägige Bundesgerichtspraxis. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang ein besonders bedeutender Fall vorläge (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
3.1.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht begründen die Beschwerdeführer das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles damit, dass die Beschwerdeführerin 2 "bis heute keine an sie adressierte und insbesondere keine individuell begründete Schlussverfügung" erhalten habe.
Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen befasst und die betreffenden Verfahrensrügen als unbegründet verworfen. Im angefochtenen Entscheid wird insbesondere Folgendes erwogen: Zwar treffe es zu, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Zustellungsvermerk der Schlussverfügung bloss als Anwalt des Beschwerdeführers 1 (und nicht ausdrücklich auch noch als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2) genannt werde. Dabei handle es sich jedoch um einen "Kanzleifehler" ohne rechtliche Bedeutung. Der Rechtsvertreter habe sich im Verfahren als Anwalt beider Rechtsuchenden etabliert. Auch die Beschwerdeführerin 2 habe über ihn ausreichende Kenntnis von der sie mitbetreffenden Schlussverfügung erhalten. Dementsprechend habe sie auch (ohne erkennbare Nachteile) den Rechtsweg beschritten.
In diesem Zusammenhang ist keine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG ersichtlich. Zwar machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz stütze ihre Erwägungen "nicht auf eine gefestigte bundesgerichtliche Praxis". Sie legen jedoch nicht dar, inwiefern die fraglichen Erwägungen Bundesrecht verletzen würden bzw. im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtes stünden.

3.2 Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerde ist abzuweisen. Eine ergänzende Beschwerdeschrift kommt nur in Frage, wenn das Bundesgericht die Beschwerde als zulässig erachtet (Art. 43 Abs. 1 lit. a BGG) und zudem der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert (Art. 43 Abs. 1 lit. b BGG). Weder die eine noch die andere gesetzliche Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles ist denn auch in der Beschwerdeschrift (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG) und innert der Frist von Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG darzulegen (vgl. Heinz Aemisegger/Marc Forster, in: Basler Kommentar BGG, Basel 2008, Art. 43 N. 4).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster

Mots-clés

mutual legal assistanceinadmissibilityparticularly significant casebank informationasset freezeprocedural rightsservice of processcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal was admissible under Art. 84 BGG as a particularly significant mutual legal assistance case

Solution extraite

The case was not particularly significant; no indication of a violation of elementary procedural principles or serious defects in the foreign proceedings was shown.

Motifs extraits

Although the request concerned bank information and seized assets, the appellants failed to demonstrate any exceptional importance. The lower court had examined the legal assistance prerequisites, and the alleged service defect did not amount to a fundamental procedural violation.

Question juridique clé

Whether the appellants were entitled to an extension of time to supplement the appeal

Solution extraite

No extension was granted because the legal conditions for supplementation were not met.

Motifs extraits

A supplementary brief is only possible if the appeal is admissible and the case is unusually complex or extensive; neither condition was satisfied.

Question juridique clé

Allocation of court costs

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellants.

Motifs extraits

Because the appeal was unsuccessful, the costs had to be borne by the appellants; no party compensation was awarded.

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