No admissibility for mutual legal assistance appeal under Art. 84 BGG

1C_413/2011Tribunal fédéral / Ire division de droit public30 sept. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court joined two appeals concerning Swiss mutual legal assistance to the Netherlands in a criminal investigation for criminal organization, forgery and money laundering. It held that the case did not qualify as an especially important case under Art. 84 BGG, even though bank records from the protected sphere were involved. The appellants failed to show any serious procedural defect or other ground for review. The Court therefore did not enter into the appeals and charged the appellants with court costs.

Regeste Omnilex

Art. 84 BGG; admissibility of a remedy in mutual legal assistance matters involving information from the protected sphere; especially important case. The appeal is admissible only restrictively and only if the appellant substantiates, pursuant to Art. 42 Abs. 2 BGG, that the statutory threshold is met. An especially important case exists in particular where there are indications of fundamental procedural violations or serious defects in the foreign proceedings. Mere disagreement with the lower court’s assessment or reiteration of already rejected objections is insufficient. Where no especially important case is shown, the Federal Supreme Court issues a non-entry decision under Arts. 107 Abs. 3 and 109 BGG, with costs following the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
1C_413/2011, 1C_415/2011

Urteil vom 30. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
1C_413/2011
Firma A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller,

1C_415/2011

  1. B.________,
  2. C.________ Ltd.,
  3. D.________ Ltd.,
  4. E.________ B.V.,
  5. F.________ Ltd.,
    Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
    Dr. Thomas Müller,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande; Herausgabe von Bankunterlagen,

Beschwerden gegen die Entscheide vom 14. September 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Hertogenbosch in den Niederlanden führt gegen verschiedene Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und Geldwäscherei.

Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügungen vom 21. September 2010 bzw. 27. Januar 2011 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von der Firma A.________ einerseits und von B.________, der C.________ Ltd., der D.________ Ltd., der E.________ B.V. und der F.________ Ltd. anderseits dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 14. September 2011 mit zwei separaten Entscheiden ab.

B.
Firma A.________ einerseits und B.________, die C.________ Ltd., die D.________ Ltd., die E.________ B.V. und die F.________ Ltd. anderseits führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den übereinstimmenden Anträgen, die Entscheide des Bundesstrafgerichts seien aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern; die in den angefochtenen Entscheiden genannten Bankunterlagen über die Konten der Beschwerdeführenden seien diesen vollständig und unbelastet herauszugeben. Sie beantragen zudem, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden betreffen die gleiche Rechtshilfesache und stimmen inhaltlich im Wesentlichen überein. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu vereinigen.

2.
2.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2 Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Was sie vorbringen, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Die Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden, auf die verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Die Beschwerden sind danach unzulässig.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C_413/2011 und 1C_415/2011 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten des Verfahrens 1C_413/2011 von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Gerichtskosten des Verfahrens 1C_415/2011 von Fr. 500.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen (je 1/5) auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeals in mutual legal assistance were admissible under Art. 84 BGG as especially important cases.

Solution extraite

The case was not especially important within the meaning of Art. 84 BGG; the appeals were therefore inadmissible.

Motifs extraits

Although bank records from the protected sphere were involved, the appellants did not show any serious violation of procedural principles or grave defect in the foreign proceedings. The lower court addressed the main objections and correctly applied settled case law.

Question juridique clé

Whether the two appeal proceedings should be joined.

Solution extraite

The proceedings were joined because they concerned the same mutual legal assistance matter and substantially identical submissions.

Motifs extraits

Identity of subject matter and near-complete overlap of arguments justified consolidation.

Question juridique clé

Costs of the federal proceedings.

Solution extraite

Costs were borne by the appellants.

Motifs extraits

As they failed, the losing parties had to bear the court costs under Art. 66 BGG.

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