International mutual legal assistance appeal inadmissible for lack of special case

1C_368/2011Tribunal fédéral / Ire division de droit public6 sept. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court held that the complaint in a mutual legal assistance matter was governed by the appeal in public law matters, not the criminal-law appeal. Because the appellant failed to demonstrate a particularly significant case under Art. 84 BGG, the court did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant, despite the lower court's incorrect remedy notice, because counsel should have identified the correct remedy from the statute.

Regeste Omnilex

Art. 84 BGG; admissibility of an appeal in mutual legal assistance in criminal matters; special significance requirement and duty to substantiate. In proceedings concerning the transmission of information from the secret sphere, an appeal is admissible only if the case is particularly significant; the appellant must expressly substantiate this prerequisite under Art. 42(2) BGG. Failing such substantiation, the Federal Supreme Court does not enter into the matter under Art. 108(1)(b) BGG. A defective remedy notice in the cantonal decision does not, by itself, exempt counsel from consulting the statute for the correct remedy path (consid. 1-2).

Texte intégral

{T 0/2}
1C_368/2011

Urteil vom 6. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15,
9001 St. Gallen.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juli 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A.
Am 5. April 20011 führte das Untersuchungsrichteramt des Kantons St. Gallen im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens für Deutschland bei der X.________AG eine Hausdurchsuchung durch. Dabei stellte es verschiedene Unterlagen sicher.
Am 6. bzw. 11. April 2011 erteilte Y.________, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der X.________AG, die Zustimmung zur vereinfachten Verfahrenserledigung nach Art. 80c IRSG (SR 351.1).
Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 an den Anwalt der X.________AG hielt die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen daran fest, die Erklärung von Y.________ sei gültig, weshalb unwiderruflich die Zustimmung zur vereinfachten Herausgabe der Unterlagen erteilt worden sei.

B.
Auf die von der X.________AG gegen die vereinfachte Ausführung erhobene Beschwerde trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 12. Juli 2011 nicht ein. Diese befand, über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nach dem IRSG entschieden gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG (SR 173.71) ausschliesslich die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts. Kantonale Rechtsmittel seien ausgeschlossen.

C.
Die X.________AG führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die vereinfachte Ausführung in der Rechtshilfesache zu unterlassen und die zur vereinfachten Ausführung bestimmten Verfahrensakten nicht herauszugeben. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, in der Rechtshilfesache eine beschwerdefähige Schlussverfügung zu erlassen. Die X.________AG ersucht überdies darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Abgrenzung der bundesgerichtlichen Einheitsbeschwerden ergibt sich grundsätzlich aus dem vom angefochtenen Entscheid betroffenen Rechtsgebiet. Je nachdem, ob der angefochtene Entscheid in einer Strafsache oder einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit erging, ist die entsprechende Einheitsbeschwerde zu ergreifen. Der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht hängt vom Rechtsgebiet ab, auf welches die Streitsache letztlich zurückgeht. So sind prozessrechtliche Rügen mit jener Beschwerde vorzubringen, die gegen den Entscheid in der Sache gegeben ist (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4235).
Im vorliegenden Fall geht es in der Sache darum, ob Unterlagen in vereinfachter Ausführung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 80c IRSG an den ersuchenden Staat herausgegeben werden dürfen. Es handelt sich somit um eine Angelegenheit der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Zutreffend erwähnt die Vorinstanz im Betreff des Rubrums des angefochtenen Entscheids (S. 1 unten) denn auch: "Internationale Rechtshilfe". Ein Strafverfahren wird in der Schweiz nicht geführt.
Die Vorinstanz ist auf die bei ihr erhobene Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten, da Beschwerdeinstanz im Bereich der internationalen Rechtshilfe ausschliesslich die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts seien. Geht es somit um den Rechtsmittelweg auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe, ist nicht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG gegeben, sondern jene in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG. Die Beschwerdeführerin hat denn auch zutreffend die Beschwerdefrist von 10 Tagen nach Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG eingehalten, welche auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe gilt (Beschwerde S. 6 Ziff. II/B).
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 vorliegt, so ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt sei.
Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegen soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Genügt die Beschwerde danach den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Wäre die Beschwerde zulässig gewesen, hätte dies der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht geholfen. Der angefochtene Entscheid verletzt offensichtlich kein Bundesrecht.

2.
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.
Der angefochtene Entscheid enthält die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, dagegen sei die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Der Anwalt der Beschwerdeführerin hätte mit Blick in das Gesetz (Art. 84 BGG) erkennen können, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das zutreffende Rechtsmittel darstellt. Der Beschwerdeführerin werden daher die Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Härri

Mots-clés

mutual legal assistanceinadmissibilityspecial significancesecret informationsimplified procedureremedy noticecourt costsnon-entry

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the cantonal decision was admissible before the Federal Supreme Court under Art. 84 BGG.

Solution extraite

The appeal was inadmissible because the appellant did not show that the case was particularly significant, as required for mutual legal assistance matters involving secret information.

Motifs extraits

In mutual legal assistance in criminal matters, the ordinary remedy is not a criminal-law appeal but an appeal in public law matters. Under Art. 84 BGG, review is limited to special cases, and Art. 42(2) BGG requires the appellant to explain why this threshold is met. That was not done.

Question juridique clé

Whether the requested suspensive effect still had to be decided.

Solution extraite

No separate ruling was necessary because the appeal itself was not admitted.

Motifs extraits

Once the court declared the appeal inadmissible, the suspension request became moot.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged to the appellant.

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellant.

Motifs extraits

The lower court's incorrect indication of the remedy did not excuse counsel, who could have identified the correct remedy by consulting the statute.

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