Non-entry for failure to submit challenged decision

1C_36/2012Tribunal fédéral / Ire division de droit public25 janv. 2012Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal driver’s licence withdrawal matter because the appellant failed to submit the challenged decision despite a warning under Art. 42(5) BGG. The defect was deemed obvious, so the case was decided in simplified proceedings under Art. 108(1) BGG. Given the circumstances, no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG; Nichteintreten bei fehlender Einreichung des angefochtenen Entscheids trotz gerichtlicher Aufforderung. Wird die Beschwerde nicht innert angesetzter Frist durch Beilage des angefochtenen Entscheids ergänzt, bleibt die Rechtsschrift unbeachtet; der Mangel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zu behandeln, wenn er offensichtlich ist. Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen.

Texte intégral

{T 0/2}
1C_36/2012

Urteil vom 25. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abteilung Administrativmassnahmen, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.

Gegenstand
Führerausweisentzug.

In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Begehren, sein Führerausweis sei ihm umgehend zurück zu erstatten;
dass er mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert worden ist, den angefochtenen Entscheid bis am 13. Januar 2012 einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass er auf diese Aufforderung hin nicht reagiert hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG);
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Mots-clés

driver's licence withdrawalnon-entryprocedural defectsimplified proceedingscourt costs