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1C_316/2013 ΓÇó Late appeal against driver’s license withdrawal decision
1C_316/2013Tribunal fédéral / Ire division de droit public3 avr. 2013Inadmissible
X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision confirming the withdrawal of his driving license. The Federal Court examined timeliness ex officio and found that the cantonal decision had been served on 22 January 2013, so the 30-day deadline expired on 21 February 2013. Because the appeal was mailed only on 25 February 2013, it was manifestly late. The Court therefore refused to enter into the appeal under the simplified procedure and waived court costs.
Art. 100 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 and Art. 48 BGG; timeliness of the federal appeal; the appeal period begins the day after service of the full decision and expires after 30 days, is not extendable, and a filing after expiry is inadmissible. Where lateness is evident from the record, the Federal Supreme Court may decline to enter into the matter in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
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1C_316/2013
Urteil vom 3. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2012 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 17. Oktober 2012 hat die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern eine von X.________ betreffend Entzug des Führerausweises erhobene Beschwerde abgewiesen.
2.
Mit vom 18. Februar 2013 datierter und am 25. Februar 2013 der Post übergebener Eingabe führt X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Gemäss Aktenlage ist der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am Dienstag, 22. Januar 2013 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am Mittwoch, 23. Januar 2013 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Donnerstag, 21. Februar 2013 endete sie (Art. 45 BGG).
Die erst am Montag, 25. Februar 2013 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist.
Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.
4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp