Complaint inadmissible for insufficient reasoning

1C_293/2012Tribunal fédéral / Ire division de droit public31 juil. 2012Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision refusing authorization to open a criminal investigation against Y. The Court held that the complaint did not satisfy the strict reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act because it failed to address the cantonal court's assessment in a legally substantiated way. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. It also rejected the request for legal aid as the appeal was hopeless and decided not to levy court costs.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen betreffend Grundrechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenüglich begründete, klar und substantiiert erhobene Vorbringen. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
1C_293/2012

Urteil vom 31. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Dr. iur., Geschäftsführer, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 15. März 2012 eine Strafanzeige gegen Y.________, Geschäftsleiter des Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, wegen übler Nachrede sowie Verleumdung ein. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies die Akten am 17. April 2012 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer erteilte mit Beschluss vom 18. Mai 2012 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass der Anzeiger wegen einer nicht bestandenen Führerprüfung bzw. der Verweigerung der Ausstellung eines Lernfahrausweises mit Angestellten des Strassenverkehrsamtes in Kontakt getreten sei. Aufgrund der Art und Weise, wie der Anzeiger gegenüber diesen Personen aufgetreten sei, erfolgte durch den Generalsekretär der Sicherheitsdirektion eine entsprechende Meldung bei der Kantonspolizei. In der Folge habe der Angezeigte mehrere Aktenstücke der Polizei zur Verfügung gestellt. Inwiefern diese Akten allfällige Geheimnisse enthalten sollen, womit eine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB zu prüfen wäre, habe der Anzeiger weder dargetan noch sei dies ersichtlich. Die Herausgabe der Akten erscheine notwendig, um ein allfälliges Eskalationspotenzial des Anzeigers erkennen zu können. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten könne darin nicht erblickt werden. Auch dass der Angezeigte davon ausgegangen sei, der Anzeiger könne auf Grund seines Verhalten eine mögliche Gefahr darstellen, sei ebenfalls strafrechtlich nicht relevant. Zusammenfassend sei somit nicht ersichtlich, inwiefern der angezeigte Sachverhalt strafrechtlich relevant sein soll.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 1. Juni 2012 (Postaufgabe 2. Juni 2012) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 16. Juni 2012 ersuchte X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern der Schluss der Strafkammer, der angezeigte Sachverhalt sei strafrechtlich nicht relevant, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Mots-clés

inadmissibilityreasoning requirementlegal aidcriminal complaintsummary procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal complaint met the reasoning requirements of Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG

Solution extraite

No. The appellant did not engage sufficiently with the cantonal court's reasons and failed to show a violation of federal or constitutional law.

Motifs extraits

The complaint contained no clear, detailed, and substantiated criticism of the finding that the reported conduct was not criminally relevant; the defect was obvious, so summary non-entry was possible.

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted

Solution extraite

No. The request was denied because the complaint had no prospects of success.

Motifs extraits

Given the inadmissibility of the complaint, it was futile within the meaning of Art. 64 BGG.

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