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1C_282/2012 ΓÇó Non-entry due to insufficiently reasoned appeal in building-permit case
1C_282/2012Tribunal fédéral / Ire division de droit public31 mai 2012Inadmissible
X. challenged the refusal of retroactive building permission for a house extension with a covered seating area in Herisau. After the cantonal appellate court dismissed his complaint, he brought the matter to the Federal Supreme Court. The Court held that his submission did not address the lower court’s reasoning in a manner satisfying the statutory pleading requirements. It therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure and waived court costs.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern dieser Recht oder Verfassung verletzt. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Offensichtliche Unzulässigkeit erlaubt den Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG; bei solchen Fällen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
{T 0/2}
1C_282/2012
Urteil vom 31. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Baubewilligungskommission Herisau,
Poststrasse 6, 9102 Herisau,
Planungsamt Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9100 Herisau,
Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau.
Gegenstand
Wohnhaus-Anbau mit gedecktem Sitzplatz,
Beschwerde gegen das Urteil vom 31. August 2011
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung.
In Erwägung,
dass die zuständigen Baubehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden die nachträgliche Baubewilligung in Bezug auf einen von X.________ auf Parz.-Nr. 2303, Herisau, vorgenommenen Wohnhaus-Anbau mit gedecktem Sitzplatz verweigerten;
dass X.________ hiergegen ans kantonale Obergericht gelangte, dessen 4. Abteilung seine Beschwerde mit Urteil vom 31. August 2011 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
dass er gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 26. Mai 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baubewilligungskommission Herisau, dem Planungsamt, dem Departement Bau und Umwelt und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp