Non-entry due to insufficient reasoning in license suspension appeal

1C_235/2010Tribunal fédéral / Ire division de droit public11 mai 2010Inadmissible

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Résumé

The Federal Court did not enter into the appeal against a one-month driving licence withdrawal for speeding. It held that the appellant failed to comply with the duty to reason the complaint under Art. 42 para. 2 BGG, as he did not identify any admissible ground or engage with the cantonal decision's reasoning. The defect was obvious, so the matter was decided in simplified procedure. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility requirements for a public-law appeal. A complaint must, in concise form, state how the challenged decision infringes law and must engage with the decisive reasoning of the lower authority. Merely unsupported assertions or a failure to address the grounds of the appealed decision do not satisfy the duty to reason. If the lack of reasoning is manifest, the Federal Court may issue a non-entry decision in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
1C_235/2010

Urteil vom 11. Mai 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. März 2010
der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf die Dauer eines Monats. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt warf X.________ vor, am 23. April 2009 auf der Hauptstrasse in Bronschhofen als Führer eines Personenwagens die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h (nach Abzug der vorgeschriebenen Sicherheitsmarge) überschritten zu haben.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts erhob X.________ Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 31. März 2010 abwies. Die Rekurskommission führte zusammenfassend aus, das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt habe die Entzugsdauer auf das gesetzlich vorgeschriebene Minimum beschränkt. Eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer sei selbst bei Personen nicht möglich, die beruflich auf auf den Führerausweis angewiesen sind, weshalb der vorliegende Entzug von einem Monat nicht zu beanstanden sei.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 21. April 2010 (Postaufgabe 6. Mai 2010) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgeericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Auch setzt er sich mit den Ausführungen der Rekurskommission, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Rekurskommission dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Mots-clés

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