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1C_172/2009 ΓÇó Federal Supreme Court lacks jurisdiction over St. Gallen traffic measure appeal
1C_172/2009Tribunal fédéral / Ire division de droit public23 nov. 2009Inadmissible
X. challenged the annulment of his probationary driving licence issued by the St. Gallen road traffic authority. The cantonal Administrative Appeals Commission dismissed his appeal, but the Federal Supreme Court examined ex officio whether it could hear the public-law complaint. It held that the commission was not an upper cantonal court under Art. 86(2) BGG in traffic-measure matters, so the complaint was inadmissible. The case was transmitted to the Administrative Court of the Canton of St. Gallen for further handling, and no costs were charged.
Art. 86 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Zuständigkeit des Bundesgerichts bei Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen kantonalen Entscheid über Strassenverkehrsmassnahmen. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Eine kantonale Verwaltungsrekurskommission erfüllt die Voraussetzung des oberen Gerichts im Sinn von Art. 86 Abs. 2 BGG nicht, wenn sie nicht als oberes Gericht organisiert ist; dies gilt auch im Bereich der Administrativmassnahmen im Strassenverkehr. Ist das Bundesgericht nicht zuständig, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Sache an die zuständige kantonale Instanz weiterzuleiten; der Umstand, dass über aufschiebende Wirkung befunden wurde, ändert daran nichts (E. 1).
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1C_172/2009
Urteil vom 23. November 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Schneider,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Annullierung des Führerausweises auf Probe,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Februar 2009 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Abteilung IV.
Sachverhalt:
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen annullierte am 18. September 2008 gegenüber X.________ dessen Führerausweis auf Probe. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den dagegen erhobenen Rekurs am 26. Februar 2009 ab. In der Rechtsmittelbelehrung gab sie an, dass gegen ihr Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden könne.
X.________ erhob entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung beim Bundesgericht am 23. April 2009 Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen ASTRA hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Verwaltungsrekurskommission hat auf Stellungnahme in der Sache verzichtet. Mit Verfügung vom 20. Mai 2009 ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 94 E. 1 S. 96).
Nach Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein.
Auf der Grundlage der Entscheide BGE 135 II 94 und Urteil 2C_360/2009 vom 23. Juni 2009 hat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung mit Urteil 1C_346/2009 vom 6. November 2009 erkannt, dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen auch auf dem Gebiete der Massnahmen im Strassenverkehr kein oberes Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG sei.
Bei dieser Sachlage ist das Bundesgericht nicht zuständig, die gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission erhobene Beschwerde zu beurteilen. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Rahmen der Instruktion über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung befunden worden ist.
Mit dem erwähnten Urteil 1C_346/2009 vom 6. November 2009 ist die Rechtslage geklärt worden. Somit kann die vorliegende Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 BGG behandelt werden.
Demnach kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Sache ist dem Verwaltungsgericht zur weitern Behandlung zu überweisen. Es sind keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird zur weitern Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen überwiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Steinmann