Public-law appeal inadmissible for insufficient reasoning

1C_162/2011Tribunal fédéral / Ire division de droit public2 sept. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. challenged an indefinite safety withdrawal of his driving licence ordered by the Bern road traffic authority and upheld by the cantonal commission. He filed a federal appeal before receiving the written reasons and later supplemented it. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, because it contained only general criticism and did not show any specific legal or constitutional error. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure and waived court costs.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Das Rechtsmittel hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, ohne dass die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen wären (vgl. auch BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 65 E. 1.3.1). Die offensichtlich ungenügende Begründung rechtfertigt den Nichteintretensentscheid ohne Vernehmlassungen. Die Kostenregelung richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG und kann bei den gegebenen Umständen zum Kostenverzicht führen.

Texte intégral

{T 0/2}
1C_162/2011

Urteil vom 2. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach,
3001 Bern.

Gegenstand
Sicherungsentzung des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. März 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 23. November 2010 ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern gegen X.________ in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f, Abs. 2 lit. e sowie Art. 17 Abs. 3 SVG einen Sicherungsentzug des Führerausweises mit einer Sperrfrist für immer an.
Gegen diese Verfügung wandte sich X.________ mit Beschwerde an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Mit Entscheid vom 23. März 2011 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ mit Eingabe vom 1. April 2011 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Die Beschwerde hat er zunächst gegen das ihm vorweg gesandte Entscheiddispositiv eingereicht. Mit Schreiben vom 12. April 2011 ist ihm von Seite des Bundesgerichts mitgeteilt worden, die gesetzliche Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) laufe ab Erhalt der schriftlich begründeten Ausfertigung des Entscheids. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 hat die Rekurskommission dem Bundesgericht ein Exemplar der Entscheidbegründung zukommen lassen. Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 hat X.________ seine Beschwerde ergänzt.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes in seinen Eingaben nicht im Einzelnen dar, inwiefern dessen Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, womit sich die Erörterung der weiteren Eintretensvoraussetzungen erübrigt. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Mots-clés

driving licenceinadmissibilityreasoning requirementsimplified procedurecourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the public-law appeal was sufficiently reasoned to enter into the merits.

Solution extraite

No. The appellant did not explain in a concrete manner how the challenged decision violated law or the Constitution.

Motifs extraits

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appeal must set out in compressed form why the decision is unlawful. The appellant only raised general criticism, so the filing failed the reasoning requirement and the Court did not need to examine further admissibility conditions.

Question juridique clé

Whether court costs should be levied despite inadmissibility.

Solution extraite

No costs were charged in view of the circumstances.

Motifs extraits

The Court exercised its discretion under Art. 66(1) BGG and waived court costs.

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