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1C_161/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal against license refusal
1C_161/2012Tribunal fédéral / Ire division de droit public21 mars 2012Inadmissible
X. appealed to the Federal Supreme Court against the Bern road traffic authority's refusal to readmit him as a motor vehicle driver after an indefinite withdrawal for alcoholism, which had already been confirmed by the cantonal appeals commission. The Federal Supreme Court held that the appeal did not engage with the lower court's reasoning and failed to show any violation of federal or constitutional law. As the requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG were not met, the court issued a simplified non-entry decision under Art. 108(1)(b) BGG and waived court costs under Art. 66(1) BGG.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; ungenügend begründete Beschwerde an das Bundesgericht; Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Eine Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Begründungspflicht. Fehlt es daran offensichtlich, ist auf die Beschwerde ohne materielle Prüfung nicht einzutreten. Kosten können in diesem Fall ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
1C_161/2012
Urteil vom 21. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Verweigerung der Wiederzulassung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
In Erwägung,
dass X.________ mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 der Führerausweis für Motorfahrzeuge aufgrund einer Trunksucht auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist;
dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ mit Verfügung vom 9. August 2011 die Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer auf unbestimmte Zeit verweigert hat;
dass X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde eingereicht hat, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Entscheid vom 19. Oktober 2011 abgewiesen hat;
dass X.________ gegen den Entscheid der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Eingabe vom 18. März 2012 (Postaufgabe 19. März 2012) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass sich X.________ in seiner Beschwerde nicht mit der Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern der Entscheid der Rekurskommission rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli