Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

1C_155/2014Tribunal fédéral / Ire division de droit public24 mars 2014Inadmissible

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Résumé

X.________ filed a criminal complaint and then challenged the Zurich Cantonal Court's refusal to authorize the opening of an investigation against the president of the District Court of Uster. The Federal Supreme Court held that his submissions of 16 and 18 March 2014 did not satisfy the federal reasoning requirements because he failed to identify any admissible ground or address the cantonal court's reasoning. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure, and no court costs were levied.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen betreffend Grundrechte gilt eine qualifizierte Rügeobliegenheit. Werden keine zulässigen Beschwerdegründe genannt und setzt sich die Eingabe nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kosten können bei besonderem Anlass nach Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden.

Texte intégral

{T 0/2}

1C_155/2014

Urteil vom 24. März 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Februar 2014.

In Erwägung,
dass X.________ am 14. Oktober 2013 Strafanzeige gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Uster wegen Amtsmissbrauchs usw. erstattet hat;
dass in der Folge die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts nicht erteilt hat;
dass X.________ gegen diesen Beschluss am 16. März 2014 eine Eingabe beim Obergericht und am 18. März 2014 eine Eingabe beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht auseinandersetzt und in seinen Eingaben vom 16. und 18. März 2014 nicht darlegt, inwiefern der von ihm beanstandete Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Mots-clés

inadmissibilityreasoning requirementscriminal complaintnon-entrysimplified procedurecourt costs