Dismissal of appeal for insufficient reasoning in license withdrawal case

1C_143/2010Tribunal fédéral / Ire division de droit public9 mars 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged the Bern authorities' one-month administrative license withdrawal after a German driving ban for insufficient following distance. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG because it did not address the lower court's grounds. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG and ordered the appellant to pay court costs of CHF 500.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Setzt sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigt keinen zulässigen Beschwerdegrund auf, ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht einzutreten; der Mangel kann im vereinfachten Verfahren als offensichtlich behandelt werden. Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
1C_143/2010

Urteil vom 9. März 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 16. Dezember 2009.

Erwägungen:

1.
Die deutschen Behörden auferlegten X.________ am 3. September 2009 nebst einer Busse ein Fahrverbot für einen Monat. Sie warfen ihr vor, am 8. Juni 2009 auf der Autobahn A5 bei Weingarten in Deutschland zum vorderen Fahrzeug einen ungenügenden Nachfahrabstand eingehalten zu haben. Das Fahrverbot in Deutschland wurde vom 17. September bis zum 16. Oktober 2009 vollstreckt.

2.
Aufgrund des Vorfalls in Deutschland entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf die Dauer eines Monats. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 16. Dezember 2009 abwies. Zur Begründung führte die Rekurskommission zusammenfassend aus, dass Art. 16cbis die gesetzliche Grundlage für den Entzug des schweizerischen Führerausweises nach Verkehrsregelverletzung im Ausland sei. Dieses Bestimmung sei korrekt angewandt worden und die von der Beschwerdeführerin behauptete Doppelbestrafung liege nicht vor.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 5. März 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Rekurskommission dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Mots-clés

driving license withdrawalinadmissibilityreasoning requirementssimplified procedurecourt coststraffic offense abroad

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42(2) BGG.

Solution extraite

The appeal did not contain sufficient reasoning and therefore could not be heard.

Motifs extraits

The appellant did not engage with the appellate court's reasons and did not show any violation of law within the meaning of Art. 42(2) BGG; the defect was obvious, allowing simplified dismissal under Art. 108(1)(b) BGG.

Question juridique clé

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Solution extraite

Court costs were charged to the appellant according to the outcome of the proceedings.

Motifs extraits

The losing party bears the costs under Art. 66(1) BGG.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.