Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1C_120/2007Tribunal fédéral / Ire division de droit public23 mai 2007Inadmissible

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Résumé

The appellant challenged the cantonally denied legal aid in proceedings concerning a three-month driving licence withdrawal. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirement because it failed to engage with the cantonal president's grounds. It therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings. As the appeal was plainly hopeless, the request for federal legal aid was denied. Exceptionally, no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; insufficient reasoning of a federal appeal. An appeal must, in concise form, engage with the decisive reasons of the challenged decision and show, by reference to those reasons, in what respect federal law was allegedly violated. Mere repetition of the appellant's own view of the merits is inadequate. Where the appeal is manifestly unsubstantiated, the Federal Supreme Court may decline to enter into it in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. A request for legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG must be refused if the appeal appears devoid of prospects of success; however, costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
1C_120/2007 /fun

Urteil vom 23. Mai 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 29. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog X.________ mit Verfügung vom 21. November 2006 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Gossau sei X.________ der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen worden, weil er am 15. Juli 2006 mit dem Personenwagen auf der Autobahn A1 zwischen Gossau und Wil mit 141 km/h gefahren sei und beim Hintereinanderfahren mehrfach einen ungenügenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Aufgrund der schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen werden.
2.
Gegen diese Verfügung vom 21. November 2006 erhob X.________ mit Eingaben vom 13. und 14. Dezember 2006 sowie 19. Januar 2007 bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Rekurs und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis 26. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.

Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 20. März 2007 Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Dieser wies mit Entscheid vom 29. März 2007 die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von Fr. 500.--. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich nicht um eine schwere Verkehrsregelverletzung, als aussichtslos qualifiziert werden müsse. Der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission habe daher den Rekurs zu Recht als aussichtslos bezeichnet.
3.
Gegen diesen Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen führt X.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern der Präsident des Verwaltungsgerichts Recht verletzt haben sollte, als er die Beschwerde als unbegründet abwies und dem unterliegenden Beschwerdeführer die Entscheidgebühr auferlegte. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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