No appeal in international mutual assistance case under Art. 84 BGG

1C_113/2009Tribunal fédéral / Ire division de droit public20 avr. 2009Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Swiss Federal Supreme Court held that the appellants had not shown a particularly significant case within the meaning of Art. 84 BGG in this mutual assistance matter involving the transfer of bank records. Although secret information was affected, the conditions for federal review were not met. The request for a deadline to supplement the appeal was therefore refused. The appeal was declared inadmissible, and the appellants were ordered to pay court costs of CHF 1,000 jointly and severally in equal shares.

Regeste Omnilex

Art. 84 BGG; admissibility of appeals in mutual assistance cases involving secret information. The restriction of access to the Federal Supreme Court requires, in addition to the subject matter covered by Art. 84 para. 1 BGG, a particularly significant case. Such significance exists only exceptionally, notably where fundamental procedural principles are arguably violated or the foreign proceedings exhibit serious defects. The appellant must specifically demonstrate this requirement under Art. 42 para. 2 BGG. If it is not shown, the Court will not enter into the appeal and may decide summarily under Art. 109 BGG; a deadline to cure defects is then not available.

Texte intégral

{T 0/2}
1C_113/2009

Urteil vom 20. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________ AG,
Y.________ SA,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Sager,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Februar 2009 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Das Zentralamt für Wirtschaftskriminalität in Göteborg (Schweden) ermittelt gegen A.________, B.________ und C.________ wegen schweren Steuerdelikts bzw. Mithilfe dazu. A.________ und C.________ wird vorgeworfen, zwei auf den Britischen Jungferninseln errichtete Gesellschaften benutzt zu haben, um über Scheinverträge Gewinne einer schwedischen Gesellschaft bzw. deren englischer Muttergesellschaft auf die Britischen Jungferninseln zu verschieben und von dort aus für sich selbst sowie weitere Personen, darunter B.________, abzuzweigen.
Am 7. Januar 2008 ersuchten die schwedischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe. Sie baten um Ermittlungen bei einer Bank und die Einvernahme eines Bankmitarbeiters als Zeuge.
Mit Schlussverfügung vom 7. August 2008 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.
Die von der X.________ AG und der Y.________ SA dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 20. Februar 2009 mit Ausnahme von zwei hier nicht interessierenden Nebenpunkten ab.

B.
Die X.________ AG und die Y.________ SA führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts (soweit dieses ihre Beschwerde abgewiesen habe) und die Schlussverfügung seien aufzuheben; die Rechtshilfe sei zu verweigern. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zu gewähren.

C.
Das Bundesstrafgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.

D.
Die X.________ AG und die Y.________ SA haben auf eine Replik verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.
Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Was sie (Beschwerde S. 6 ff.) dazu vorbringen, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden auseinander gesetzt. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und überzeugen. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Ist die Beschwerde danach unzulässig, kann den Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 43 lit. a BGG keine Nachfrist für die Ergänzung der Beschwerdebegründung gewährt werden.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal in international mutual assistance was admissible under Art. 84 BGG as a particularly significant case

Solution extraite

The case involved secret information, but the appellants did not show a particularly significant case; the appeal was inadmissible.

Motifs extraits

Art. 84 BGG restricts access to the Federal Supreme Court. The appellants' submissions did not establish any serious procedural defect or other basis for special significance; the lower court had addressed the essential objections and its reasoning was convincing.

Question juridique clé

Whether a deadline should be granted to supplement the appeal

Solution extraite

No supplementary deadline could be granted once the appeal was inadmissible.

Motifs extraits

Under Art. 43 lit. a BGG, a supplementary deadline is not available if the appeal is inadmissible.

Question juridique clé

Allocation of court costs

Solution extraite

The appellants had to bear the court costs equally.

Motifs extraits

Costs follow the unsuccessful outcome.

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