Complaint inadmissible for insufficient reasoning; legal aid denied

1B_91/2014Tribunal fédéral / Ire division de droit public5 mars 2014Inadmissible

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Résumé

The appellant sought federal review of the cantonal court's refusal to grant legal aid in a criminal appeal and its order for security. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements of the BGG because it failed to identify any admissible grounds and did not engage with the cantonal court's reasons. The complaint was therefore not entered into in simplified proceedings. The court also waived costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und qualifizierte Rügepflicht bei Grundrechtsverletzungen: Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen genügt eine bloss appellatorische Kritik nicht. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn kein zulässiger Beschwerdegrund genannt und die tragende Begründung des angefochtenen Entscheids nicht angefochten wird (vgl. E. 3). Kostenverlegung nach Art. 66 Abs. 1 BGG kann bei den Umständen unterbleiben.

Texte intégral

{T 0/2}

1B_91/2014

Urteil vom 5. März 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. Januar 2014.

Erwägungen:

1.

Am 2. Januar 2014 ersuchte X.________ in einem Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz (BEK 2013 189) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Kantonsgericht wies mit Verfügung vom 28. Januar 2014 bzw. mit Korrektur dieser Verfügung vom 31. Januar 2014 das Gesuch ab und forderte X.________ auf, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten die Beurteilung des Falles unterbleibe. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass X.________ der Pflicht, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen, trotz Aufforderung nicht nachgekommen sei. Zudem gehe seine Bedürftigkeit aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 25. Februar 2014 (Postaufgabe 28. Februar 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. bzw. 31. Januar 2014 (BEK 2013 189). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Mots-clés

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