projets
1B_708/2011 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
1B_708/2011Tribunal fédéral / Ire division de droit public20 déc. 2011Inadmissible
The complainant challenged the discontinuance of a criminal investigation for defamation after the cantonal complaint chamber dismissed her complaint. The Federal Supreme Court held that her filing did not satisfy the statutory reasoning requirements because it only repeated her own view and did not specifically engage with the cantonal decision. The appeal was therefore not entered into in simplified proceedings. No court costs were charged and no party compensation was awarded.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung der eigenen Sicht genügt nicht. Ist der Mangel offensichtlich, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eintreten (vgl. auch die Erwägungen zur summarischen Behandlung).
{T 0/2}
1B_708/2011
Urteil vom 20. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ehepaar Y.________, Beschwerdegegner,
Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, Postfach, 9450 Altstätten.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. November 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
In Erwägung,
dass X.________ am 28. April 2011 bei der Polizeistation Buchs gegen die Eheleute Y.________ Strafanzeige wegen Ehrverletzung erstattete;
dass das Untersuchungsamt Altstätten das in der Folge eingeleitete Strafverfahren mit Verfügung vom 13. September 2011 einstellte;
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob, welche gemäss am 16. November 2011 ergangenem Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen abgewiesen wurde;
dass sie gegen diesen Entscheid der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die eigene Sicht der Dinge den Entscheid der Anklagekammer auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass den privaten Beschwerdegegnern durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsamt Altstätten und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp