Non-entry due to insufficient reasoning in complaint

1B_63/2012Tribunal fédéral / Ire division de droit public15 févr. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The complainant appealed a cantonal decision refusing to replace his appointed criminal-court counsel. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the statutory reasoning requirement because it did not engage with the lower court's grounds or show any violation of law or constitutional rights. As the deficiency was obvious, the Court decided the matter in simplified proceedings and entered no further review. No court costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for admissibility of a complaint and non-entry in simplified proceedings: a Federal Supreme Court complaint must, in a reasoned manner, address the decisive grounds of the challenged decision and indicate concretely which federal rights were violated. Mere repetition of the appellant's own position or abstract criticism is insufficient. If the reasoning defect is manifest, the Court may decline to enter into the matter summarily under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
1B_63/2012

Urteil vom 15. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Rechtsanwältin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 3. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Im Strafprozess gegen Y.________ wurde dem Privatkläger X.________ Rechtsanwältin Y.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich sprach Y.________ mit Urteil vom 11. Juli 2011 u.a. der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig. Y.________ wurde verpflichtet, dem Privatkläger als Genugtuung Fr. 1'800.-- zu bezahlen. Ausserdem wurde seine vollumfängliche Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger festgestellt, dieser jedoch hinsichtlich der Höhe seines Anspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

2.
Im Rahmen der vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wird der Schuldspruch wegen Körperverletzung zum Nachteil von X.________ nicht angefochten. X.________ meldete am 20. Juli 2011 eine "Revision" an, die als Berufung entgegengenommen wurde. Aus seinen Eingaben ergab sich, dass er im zweitinstanzlichen Verfahren eine höhere Genugtuung und die betragsmässige Festsetzung des Schadenersatzes anstrebt. Ausserdem verlangte X.________ einen Anwaltswechsel, da seine Rechtsvertreterin seine Interessen nicht zureichend gewahrt habe. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2012 das Gesuch um Auswechslung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass zwar gewisse Differenzen über die einzuschlagende Prozessstrategie bestünden. Aus den Akten ergäben sich indessen keine Anhaltspunkte, dass die Rechtsbeiständin sich nicht in professioneller Weise für den Privatkläger eingesetzt hätte. Aus den Eingaben des Privatklägers ergebe sich vielmehr, dass er glaube, selber Vorgaben machen zu müssen, wie seine Zivilansprüche durchzusetzen seien. Die dadurch entstehenden Schwierigkeiten liessen sich mit einem Anwaltswechsel nicht beseitigen, sondern entstünden mit grosser Wahrscheinlichkeit innert kurzer Zeit neuerlich.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 23. Januar 2012 (Postaufgabe 28. Januar 2012) Beschwerde gegen die Verfügung der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus seiner Eingabe ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung seines Gesuchs um Auswechslung seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin führte, bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Mots-clés

inadmissibilityreasoning requirementappointed counselcriminal procedurenon-entrysimplified proceedingscourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under the BGG

Solution extraite

No. The appellant did not sufficiently address the challenged reasoning or explain why the decision was unlawful or unconstitutional.

Motifs extraits

A complaint must state concisely how the decision violates law; the filing merely repeated grievances without engaging with the appellate court's grounds, so the defect was obvious.

Question juridique clé

Whether the court could decide in simplified proceedings

Solution extraite

Yes. Because the reasoning defect was obvious, the court could issue a non-entry decision in simplified proceedings.

Motifs extraits

The manifestly insufficient motivation justified application of the simplified procedure.

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