Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_54/2008Tribunal fédéral / Ire division de droit public10 mars 2008Inadmissible

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Résumé

X. filed a federal criminal-law appeal against a Bern cantonal ruling that dismissed, in part, his supervisory complaint concerning alleged criminal offenses and denied his related objections. The Federal Court held that his filing contained only general criticism and failed to meet the specific reasoning requirement of Art. 42(2) BGG. As the defect was obvious, the court decided the matter in simplified procedure and did not examine further admissibility requirements. The appeal was not entertained, and the appellant was ordered to pay CHF 300 in court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde; Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische oder allgemein gehaltene Kritik genügt nicht. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Der Begründungsmangel kann als offensichtlich im vereinfachten Verfahren behandelt werden; weitere Eintretensvoraussetzungen bleiben dann unerörtert. Kostenfolge nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
1B_54/2008

Urteil vom 10. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Februar 2008 der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern.

Erwägungen:

1.
Am 22. November 2007 übergab X.________ der Kantonspolizei Bern in Thun eine "Klage" wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung und weiterer Straftatbestände, die sich gegen verschiedene Ärzte richtete. Die Eingabe befasst sich mit einem Vorfall, der sich am 12. März 2003 zugetragen hatte und der bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren bildete.

Am 18. Januar 2008 schrieb X.________ dem Untersuchungsrichteramt Thun und erhob "Aufsichtsbeschwerde" gegen die Kantonspolizei in Thun wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Er verlangte die Bestrafung der Täterschaft, wünschte Parteirechte auszuüben, konstituierte sich als Privatkläger und verlangte Akteneinsicht. Die Beschwerde wurde der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern zum Entscheid überwiesen.

Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2008 wies der stellvertretende Kommandant der Kantonspolizei darauf hin, die von X.________ geäusserten strafrechtlichen Vorwürfe seien bereits gerichtlich geprüft und beurteilt worden. Trotzdem sei die am 18. Januar 2008 deponierte Anzeige dem zuständigen Untersuchungsrichteramt zur weiteren Behandlung überwiesen worden.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2008 erachtete die Anklagekammer die Vorwürfe, die X.________ gegenüber der Kantonspolizei erhoben hatte, als haltlos und wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Gleichzeitig überwies sie eine Kopie der Aufsichtsbeschwerde an das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland zum Entscheid über das Akteneinsichtsbegehren.

2.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) mit dem Antrag, der Beschluss vom 21. Februar 2008 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254).

Der Beschwerdeführer kritisiert den Beschluss der Anklagekammer nur auf ganz allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Da keine in diesem Sinne sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Ergibt sich das Nichteintreten somit schon aus dem genannten Grund, braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben sind.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Mots-clés

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