Inadmissible appeal for insufficient reasoning

1B_457/2011Tribunal fédéral / Ire division de droit public12 sept. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Y. and X. asked for reopening of a criminal case against Z. and W. after the cantonal authorities refused to reopen the proceedings. They filed a criminal appeal to the Federal Supreme Court against the Aargau appellate court’s decision of 11 August 2011. The Court did not examine the standing of X., because the appeal was inadmissible: the appellants failed to identify any admissible ground of appeal and did not explain in what way the cantonal decision violated federal law or constitutional rights. The appeal was decided in simplified procedure, and no costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen: Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form darzulegen, welche Rechtssätze des angefochtenen Entscheids verletzt sein sollen und inwiefern dies der Fall ist. Bloss appellatorische Kritik oder die pauschale Behauptung einer Rechts- oder Verfassungswidrigkeit genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eintreten. Eine Frage der Legitimation kann dann offenbleiben, wenn bereits die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde fehlen (vgl. Erwägung 4 f.).

Texte intégral

{T 0/2}
1B_457/2011

Urteil vom 12. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Kirchplatz 2, Postfach, 4310 Rheinfelden.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Y.________ und X.________ erstatteten am 25. Mai 2008 Strafanzeige gegen Z.________ wegen Betrugs und Diebstahls. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 22. April 2010 ein. Eine dagegen von den Anzeigern erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Juni 2010 ab.
Y.________ und X.________ ersuchten am 30. Mai 2010 um Ausweitung der Strafanzeige auf W.________. Das Bezirksamt Laufenburg trat auf dieses Begehren mit Verfügung vom 30. Juli 2010 nicht ein.

2.
Mit Schreiben vom 22. März 2011 ersuchte Y.________ um Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Z.________ und W.________. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. Mai 2011 ab, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorhanden seien. Dagegen erhob Y.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. August 2011 abwies. Die Beschwerdekammer verneinte das Vorliegen eines neuen Beweismittels. Aus den Äusserungen von Z.________ anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 3. März 2011 lasse sich keine neuen Tatsachen ableiten. Als neuer Beweis dafür, dass Z.________ die Rapporte eigenhändig verfälscht habe und sich dadurch unrechtmässig bereichern wollte, seien diese Aussagen auch im Zusammenhang mit dem Werkvertrag und den Regierapporten völlig ungeeignet.

3.
Y.________ und X.________ führen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 4. September 2011 (Postaufgabe 5. September 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
X.________ war nicht Partei im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Es stellt sich daher die Frage, ob sie legitimiert ist, den obergerichtlichen Entscheid zusammen mit Y.________ beim Bundesgericht anzufechten. Da aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten ist, kann diese Frage offen bleiben.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführer nennen keinen zulässigen Beschwerdegrund. Sie legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

6.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Mots-clés

criminal complaintreopeningnew evidenceadmissibilityreasoning requirementsimplified procedurecourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal criminal appeal met the statutory reasoning requirements.

Solution extraite

The appeal did not set out any admissible ground of appeal or explain concretely how the challenged decision violated federal law or constitutional rights.

Motifs extraits

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant must state in a concise manner why the decision is unlawful. The submissions contained only unsupported assertions and failed to address the reasoning of the cantonal decision.

Question juridique clé

Whether X. had standing to challenge the cantonal decision together with Y.

Solution extraite

The court left this question open because the appeal was inadmissible for lack of reasoning.

Motifs extraits

Since the appeal could not be heard on the merits, the standing issue did not need to be decided.

Question juridique clé

Whether court costs should be imposed.

Solution extraite

No costs were charged.

Motifs extraits

The court exercised its discretion and waived the fee allocation.

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