Inadmissible criminal appeal for insufficient reasoning

1B_45/2007Tribunal fédéral / Ire division de droit public27 mars 2007Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. challenged the cantonal refusal of official defence in a criminal case concerning disobedience of a debtor in enforcement and bankruptcy proceedings. The Federal Supreme Court held that the submissions did not satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG, because they failed to explain concretely how the cantonal decision violated law. It therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. The request for free legal aid was denied due to the obvious lack of prospects of success. No costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und an die unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerde ist nur beachtlich, wenn sie in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (vgl. Erw. 3 f.).

Texte intégral

{T 0/2}
1B_45/2007 /fun

Urteil vom 27. März 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Amtliche Verteidigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 1. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Ungehorsams des Schuldners in Betreibungs- und Konkursverfahren. Am 6. Februar 2007 stellte X.________ ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Februar 2007 ab. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. März 2007 ab, soweit er darauf eintrat. Zusammenfassend führte er aus, bei der Strafuntersuchung gehe es um einen eigentlichen Bagatellfall. Bei einem allfälligen Schuldspruch habe der Beschwerdeführer mit einer Busse zu rechnen. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung verneint.
2.
X.________ führt gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Eingaben vom 21. März 2007 sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Nichtigkeitsbeschwerde. Der Sache nach handelt es sich bei diesen Eingaben um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mit der vorgebrachten Kritik lässt sich keine Rechtsverletzung im Sinn der erwähnten Bestimmung behaupten. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

official defenceadmissibilityreasoned appeallegal aidsummary procedurecriminal procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the criminal complaint was sufficiently reasoned to be admissible before the Federal Supreme Court

Solution extraite

The appeal did not set out in detail how the challenged decision violated federal or constitutional law, so the reasoning requirement was not met.

Motifs extraits

Under Art. 42(2) BGG, the appellant must briefly explain the alleged legal violation. The submissions contained only general criticism and did not substantiate any breach, so the court could not review the merits.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to free legal aid for the federal proceedings

Solution extraite

Free legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Motifs extraits

Given the manifest lack of sufficient reasoning and the resulting inadmissibility, the appeal was obviously doomed to fail within the meaning of Art. 64(1) BGG.

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