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1B_42/2011 ΓÇó Non-entry due to insufficiently reasoned complaint
1B_42/2011Tribunal fédéral / Ire division de droit public9 févr. 2011Inadmissible
The Federal Supreme Court declared inadmissible a criminal complaint against a Fribourg cantonal judgment refusing to enter into a criminal complaint. The appellant merely criticized the decision in general terms and failed to show, as required by Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, why the cantonal reasoning or outcome was unlawful or unconstitutional. Because the deficiency was obvious, the court decided the matter in simplified procedure under Art. 108(1) BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; eine bloss appellatorische oder allgemein gehaltene Kritik genügt nicht. Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; der Mangel kann bei offensichtlicher Unzulänglichkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG erledigt werden (vgl. E. 1). Die Kosten folgen dem Unterliegerprinzip nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
1B_42/2011
Urteil vom 9. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Rue de Zaehringen 1, Postfach, 1701 Freiburg.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Dezember 2010 des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ gegen das am 28. Dezember 2010 betreffend Nichtanhandnahme seiner Strafklage ergangene Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg mit Eingabe vom 2. Februar (Postaufgabe: 3. Februar) 2011 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp