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1B_363/2011 ΓÇó Non-entry for insufficient substantiation of the appeal
1B_363/2011Tribunal fédéral / Ire division de droit public24 août 2011Inadmissible
The Federal Supreme Court declared the criminal appeal inadmissible because the appellant failed to identify the challenged decision and did not explain any link between that decision and his request for the return of seized funds. The filing therefore did not meet the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG, so the Court, in simplified procedure, declined to enter into the appeal. No court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 2, Abs. 5 und 6 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility for insufficient reasoning and failure to identify the challenged decision. A federal appeal must designate the contested decision and set out, in a reasoned manner, why it infringes federal law; mere submission of an unrelated cantonal decision or an unsubstantiated request for relief does not satisfy the statutory requirements. If the filing is manifestly non-compliant, the Court may decline to enter into the matter in simplified procedure. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs may exceptionally be waived.
{T 0/2}
1B_363/2011
Urteil vom 24. August 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Mai 2011 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.
In Erwägung,
dass X.________ sich mit Eingabe vom 8. Juli 2011 an das Bundesgericht wandte;
dass ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Beschwerde nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2011 aufgefordert hat, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG);
dass der Beschwerdeführer fristgemäss einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich samt einer Beschwerdeergänzung beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass der eingesandte Beschluss eine Erziehungsverfügung gegen Y.________ zum Gegenstand hat,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Herausgabe von "beschlagnahmten Geldbeträgen in der Höhe von DEM 377'000" beantragt;
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern dieser Antrag in einem Zusammenhang mit dem eingesandten Beschluss stehen sollte und inwiefern dieser Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte;
dass sich aus den Eingaben auch nicht ergibt, gegen welchen anderen anfechtbaren Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;
dass somit die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli