Appeal became moot after partial concession on file submission

1B_361/2011Tribunal fédéral / Ire division de droit public12 juil. 2011Withdrawn

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Résumé

The Basel-Landschaft public prosecutor appealed a cantonal criminal-court order requiring submission of the full case file in an appeal concerning defense participation rights. In its response, the cantonal court agreed that only the relevant records needed to be filed. The Federal Supreme Court therefore declared the appeal moot and struck it off. It held that no costs would be charged and no party compensation would be awarded.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; gegenstandslos gewordene Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren: Wird das Rechtsbegehren durch nachträgliches Verhalten der Vorinstanz gegenstandslos, ist die Beschwerde als erledigt abzuschreiben. Fehlt es an einer Parteientschädigung und sind keine Kosten zu erheben, kann auf eine summarische Kostenregelung verzichtet werden (Art. 66 Abs. 4 BGG; vgl. consid. 3).

Texte intégral

{T 1/2}
1B_361/2011

Verfügung vom 12. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, Postfach,
4410 Liestal, Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16,
Postfach 635, 4410 Liestal.

Gegenstand
Strafverfahren; Teilnahmerecht der Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
Erwägungen:

1.
In einem Beschwerdeverfahren in Sachen Teilnahmerecht der Verteidigung erliess das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 27. Juni 2011 folgende Verfügung:
"1. Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet.
2. Die Beschwerde vom 20. Juni 2011 geht an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, zur Stellungnahme bis 11. Juli 2011 (nicht erstreckbar).
3. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, wird ersucht, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, bis zum Termin gemäss Ziffer 2 hievor die vollständigen Akten einzureichen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt."

2.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Juni 2011 mit Eingabe vom 8. Juli 2011 Beschwerde in Strafsachen. Dabei stellte sie den Antrag, die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juni 2011 sei dahingehend abzuändern, dass lediglich die für die Beurteilung der Beschwerde relevanten Verfahrensakten dem Kantonsgericht einzureichen sind.

3.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2011 erklärt sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft damit einverstanden, wonach nicht alle, sondern lediglich die für die Beurteilung der Beschwerde relevanten Verfahrensakten dem Kantonsgericht einzureichen sind. Damit ist die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft gegenstandslos geworden. Da vorliegend eine Parteientschädigung von vornherein entfällt und keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG), erübrigt es sich, mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu befinden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_361/2011 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli

Mots-clés

mootnesscriminal proceduredefense participationfile submissioncostsparty compensation