Non-entry on appeal against change of appointed counsel

1B_344/2011Tribunal fédéral / Ire division de droit public14 oct. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against the refusal to replace the appointed defense counsel in an ongoing criminal case. It held that the challenged cantonal decision was an interlocutory decision and that the appellant had not shown, nor was there an obvious, irreparable legal disadvantage under Art. 93 BGG. No conflict of interest or manifestly inadequate defense by the appointed lawyer was apparent. The court therefore did not enter into the complaint, denied legal aid because the appeal lacked prospects of success, and waived costs due to the appellant’s prolonged detention.

Regeste Omnilex

Art. 93 BGG; admissibility of a complaint against the refusal to change appointed defense counsel in criminal proceedings; such a decision is an interlocutory order. As a rule, it does not cause irreparable legal disadvantage because the accused retains defense counsel and equality of arms is preserved. A different result is reserved for special circumstances, notably a conflict of interest or manifestly inadequate defense, which must be apparent or specifically shown (consid. 1.4). Absence of such circumstances leads to non-entry. Unentgeltliche Rechtspflege under Art. 64 BGG is denied where the complaint is devoid of chances of success; costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
1B_344/2011

Urteil vom 14. Oktober 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Carmen Emmenegger, Rechtsanwältin.

Gegenstand
Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Juni 2011
des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Mittäterschaft bei einem versuchten Raub. Am 23. März 2011 wurde er festgenommen.
Mit Verfügung vom 24. März 2011 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsanwältin Carmen Emmenegger als amtliche Verteidigerin ein.
Am 16. Mai 2011 ersuchte der private Verteidiger von X.________, Rechtsanwalt Peter Steiner, die Oberstaatsanwaltschaft darum, die Verfügung vom 24. März 2011 zu widerrufen und ihn als neuen amtlichen Verteidiger einzusetzen.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 wies die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch ab.
Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 16. Juni 2011 ab.

B.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 24. März 2011 sei zu widerrufen und Peter Steiner als neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen.

C.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Rechtsanwältin Emmenegger hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie bestreitet, dass keine wirksame Verteidigung mehr gewährleistet sei; es könnten ihr keine Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
X.________ hat hierzu Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.

1.2 Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 BGG zulässig.

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.

1.4 Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Dagegen ist gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung die Beschwerde zulässig: a) wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Der Beschwerdeführer muss - sofern das nicht offensichtlich ist - begründen, weshalb ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar sein soll (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2; Urteile 1B_294/2008 vom 27. Mai 2009 E. 1.5; 5A_27/2008 vom 20. Mai 2008 E. 3; 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb hier die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Es stellt sich somit die Frage, ob dies offensichtlich sei.
Das ist nicht der Fall. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt von vornherein ausser Betracht, da mit der Gutheissung der Beschwerde kein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Auch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Es muss sich insoweit um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht vollständig behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 f. S. 190 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung hat die Abweisung eines Gesuches um Wechsel des amtlichen Verteidigers unter Vorbehalt besonderer Umstände keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge, da dem Gesuchsteller, anders als im Falle der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung, auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite steht, welcher die Waffengleichheit und damit ein faires Verfahren sicherstellt (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 339; 126 I 207 E. 2b S. 211).
Besondere Umstände, welche die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtfertigen, liegen vor, wenn zu befürchten ist, dass der amtliche Verteidiger die Interessen des Beschuldigten nicht wirksam vertritt. Dies ist z.B. der Fall bei einem Interessenkonflikt oder bei offenkundig ungenügender Verteidigung (vgl. BGE 124 I 185 E. 3b S. 189 f.; Urteile 1B_245/2008 vom 11. November 2008 E. 2; 1B_237/2007 vom 8. Januar 2008 E. 1.7).
Einen Interessenkonflikt macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine offenkundig ungenügende Verteidigung ist ebenso wenig ersichtlich. Der Umstand, dass die amtliche Verteidigerin dem Beschwerdeführer geraten haben soll, ein Geständnis abzulegen, spricht nicht gegen eine wirksame Verteidigung. Ein Geständnis kann je nach den Umständen im Interesse des Beschuldigten liegen. Die amtliche Verteidigerin hat sodann an sämtlichen Einvernahmen teilgenommen. Ein offenkundiger Mangel der amtlichen Verteidigung ist auch insoweit nicht auszumachen.
Sind demnach die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht offensichtlich gegeben, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.
Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit über einem halben Jahr in Haft. Mit Blick darauf rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Mots-clés

appointed defenseinterlocutory decisioninadmissibilityirreparable harmineffective defensefree legal aidcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal was admissible against the cantonal decision replacing appointed counsel

Solution extraite

The appeal was not admissible because the challenged decision was an interlocutory order and no non-reparable legal disadvantage was shown or obvious.

Motifs extraits

A change-of-counsel refusal generally causes no irreparable legal harm where the accused still has a defense lawyer. Special circumstances such as a conflict of interest or manifestly inadequate defense were not apparent here.

Question juridique clé

Whether special circumstances justified immediate review due to ineffective appointed defense

Solution extraite

No special circumstances were established; neither a conflict of interest nor manifestly insufficient defense was evident.

Motifs extraits

The allegation that counsel recommended a confession did not show ineffective defense, and counsel had participated in all interrogations.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to free legal aid and representation before the Federal Supreme Court

Solution extraite

The request was denied because the appeal had no prospects of success.

Motifs extraits

Under the Federal Supreme Court Act, unentgeltliche Rechtspflege is unavailable for an appeal lacking chances of success.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged

Solution extraite

No costs were levied in view of the appellant's detention for more than six months.

Motifs extraits

Although the appeal failed, the court exercised discretion to waive costs because of the detention situation.

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