Appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_336/2011Tribunal fédéral / Ire division de droit public6 juil. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. appealed to the Federal Supreme Court against the cantonal president’s decision that had already set aside the prosecutor’s cost order in a non-prosecution case. The Court held that the appeal failed to satisfy the federal reasoning requirement because it did not specifically address the lower court’s grounds. It therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure. Given the circumstances, no federal costs were imposed.,

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerde genügt den Anforderungen nicht, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachbezogen auseinandersetzt und bloss allgemeine Kritik übt. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; weitere Eintretensvoraussetzungen bleiben offen (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG). Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
1B_336/2011

Urteil vom 6. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Rathausplatz 1, Postfach 162, 8853 Lachen.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, Kostenauflage,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2011
des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz.
Erwägungen:

1.
Zwischen X.________ und Y.________ bestehen nachbarliche Auseinandersetzungen. Am 15. Dezember 2010 erstattete Y.________ bei der Kantonspolizei Schwyz unter dem Titel "Erpressung in Verbindung mit falscher Anschuldigung" eine Strafanzeige gegen X.________, nachdem sie von diesem eine Rechnung über Fr. 1'670.-- mit dem Hinweis auf eine "Polizei-Strafklage" (gemeint für den Fall der Nichtbezahlung) erhalten hatte.

Am 7. Februar 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft March, die Strafuntersuchung nicht anhand zu nehmen, wobei sie die auf Fr. 400.-- bestimmten Verfahrenskosten X.________ auferlegte mit der Begründung, mit seiner Rechnungsstellung gegen im ZGB statuierte Normen verstossen und damit die Strafanzeige verursacht zu haben.

Gegen diese Verfügung wandte sich X.________ an das Kantonsgericht Schwyz. Er beanstandete die Kostenauflage und verlangte eine Entschuldigung und auch eine Entschädigung. Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 hat der Kantonsgerichtspräsident die Beschwerde gutgeheissen, soweit er auf sie eingetreten ist, und er hat die Kostenauflage aufgehoben. Nicht eingetreten ist er - mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichts - auf die Begehren um Entschuldigung und Entschädigung. Im Übrigen hat der Kantonsgerichtspräsident den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, in der Wortwahl gegenüber Beteiligten oder Drittpersonen mehr Zurückhaltung und Sachlichkeit zu üben. Schliesslich sind beide Parteien eingeladen worden, sie mögen "inskünftig von unberechtigten Strafklagen und entsprechenden unnötigen Ankündigungen tunlich absehen" (Verfügung E. 3 S. 3 unten).

2.
Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2011 führt X.________ mit vom 27. Juni 2011 datierter Eingabe, die er indes bereits am 24. Juni 2011 der Post übergeben hat (Datum des Poststempels), der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Er beanstandet die Verfügung nur ganz allgemein, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern sie Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.

Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Verhält es sich so, brauchen die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht weiter erörtert zu werden. Dabei kann insbesondere auch offen bleiben, inwiefern der Beschwerdeführer durch die fragliche Verfügung überhaupt beschwert ist.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft March und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Mots-clés

inadmissibilityinsufficient reasoningcriminal complaintcostssimplified procedurenon-prosecution

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG.

Solution extraite

The appeal did not engage with the challenged reasoning in a specific manner and therefore failed to meet the federal pleading requirements.

Motifs extraits

The appellant only made general criticisms and did not show in detail how the cantonal decision violated federal law; the deficiency was manifest.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Solution extraite

No costs were imposed in view of the circumstances.

Motifs extraits

Under the given circumstances, the court exercised its discretion to refrain from levying costs.

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