Hearing violation in sealing removal proceedings

1B_331/2018Tribunal fédéral / Ire division de droit public30 nov. 2018Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In a criminal sealing-removal dispute, the Federal Supreme Court held that the accused's right to be heard was violated when the cantonal coercive measures court granted the prosecutor's request after a replication and new exhibit without giving the accused a chance to respond. The violation could not be cured on appeal. The Court allowed the complaint, set aside the cantonal decision, and remanded the case. No court costs were charged, and the Canton of Basel-Stadt had to pay party compensation of CHF 1,500.

Regeste Omnilex

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 248 Abs. 3 StPO; rechtliches Gehör im Entsiegelungsverfahren: Erlässt das Zwangsmassnahmengericht nach einer Replik der Staatsanwaltschaft und nach Einreichung neuer Aktenstücke einen Entsiegelungsentscheid, ohne der beschuldigten Person vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, liegt eine Gehörsverletzung vor. Die einmonatige Entscheidungsfrist von Art. 248 Abs. 3 StPO beseitigt den verfassungs- und konventionsrechtlichen Gehörsanspruch nicht. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Bundesgericht fällt in dieser Konstellation ausser Betracht (vgl. E. ...).

Texte intégral

1B_331/2018

Urteil vom 30. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht, Präsident, vom 7. Juni 2018 (ZM.2018.108).

In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen A.________ führt und am 4. Mai 2018 am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten drei Geräte (zwei Laptops und ein Tablet) sicherstellen und die darauf gespeicherten elektronischen Dateien aufzeichnen ("spiegeln") liess;
dass der Beschuldigte am 4. Mai 2018 die Siegelung der elektronischen Aufzeichnungen verlangte, worauf die Staatsanwaltschaft am 16. Mai 2018 beim Strafgericht Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht, Präsident (ZMG), die Entsiegelung beantragte;
dass das ZMG dem Beschuldigten die Gelegenheit einräumte, am 30. Mai 2018 zum Entsiegelungsgesuch Stellung zu nehmen, worauf die Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2018 replizierte und das ZMG mit Entscheid vom 7. Juni 2018 das Entsiegelungsgesuch guthiess;
dass der Beschuldigte am 6. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid des ZMG vom 7. Juni 2018 erhob;
dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da ihm das ZMG keine Gelegenheit eingeräumt habe, zur Replik der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2018 (und den von ihr eingereichten Akten) Stellung zu nehmen;
dass die Staatsanwaltschaft und das ZMG je die Abweisung der Beschwerde beantragen;
dass das Bundesgericht am 30. Juli 2018 das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gutgeheissen hat;
dass das Bundesgericht in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden entscheidet, insbesondere wenn der angefochtene Entscheid von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG);
dass ein solcher Entscheid des Bundesgerichtes im vereinfachten Verfahren ergeht und summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG);
dass gemäss den vorinstanzlichen Akten die Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2018 repliziert und ein neues Aktenstück (Beilage vom 29. Mai 2018) eingereicht hat;
dass die Vorinstanz am 7. Juni 2018das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen hat, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit zu gewähren, zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2018 (und dem eingereichten neuen Aktenstück) Stellung zu nehmen;
dass die Vorinstanz auch dem prozessualen Eventualantrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2018 keine Rechnung getragen hat, die Vernehmlassungsfrist sei angemessen zu erstrecken, falls das Entsiegelungsverfahren nicht sistiert würde;
dass der angefochtene Entscheid das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt und die Gehörsverletzung (in der vorliegenden Konstellation) im Verfahren vor Bundesgericht nicht "geheilt" werden kann (BGE 139 I 189 E. 3.1-3.2 S. 191 f.; 138 I 154 E. 2.3 S. 156 f., 484 E. 2.4 S. 487; 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.1-2.3.2 S. 197 f.; 133 I 100 E. 4.9 S. 105; je mit Hinweisen; s.a. Urteile 1B_212/2016 vom 14. Oktober 2016 und 1B_459/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1 und 2.5-2.6, mit Hinweisen);
dass hier kein Anlass besteht, die betreffende Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu überprüfen;
dass entgegen der Ansicht des ZMG auch die Ordnungsvorschrift von Art. 248 Abs. 3 StPO (Entscheidungsfrist von einem Monat) den grundrechtlichen Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht dahinfallen lässt (vgl. Urteil 1B_322/2018 vom 31. August 2018 S. 3);
dass dem Beschwerdeführer ebenso wenig vorgehalten werden kann, er habe im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren noch keine Geheimnisschutzgründe ausreichend substanziiert, wenn ihm dort das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
dass die Beschwerde sich insoweit als offensichtlich begründet erweist;
dass der angefochtene Entscheid daher aus formellrechtlichen Gründen (im Verfahren nach Art. 109 BGG) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist;
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht, Präsident, vom 7. Juni 2018 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Strafgericht zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Basel-Stadt (Kasse der Staatsanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Strafgericht Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster

Mots-clés

right to be heardsealingunsealingcriminal procedurereplicationremandcostsparty compensation

Yes. The accused had to be given the opportunity to comment on the prosecutor's June 5, 2018 submission and the new exhibit before the sealing-removal decision.

The cantonal court decided after the prosecutor's replication and filing of a new document, but without granting a further round of submissions. This violated Art. 29(2) BV and Art. 6(1) ECHR. In this setting the defect could not be cured on federal appeal, and Art. 248(3) CPP did not override the constitutional hearing right.

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