Non-entry due to insufficiently reasoned appeal against rejection

1B_323/2010Tribunal fédéral / Ire division de droit public1 oct. 2010Inadmissible

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Résumé

X. challenged the trial judge in pending criminal proceedings after being summoned for an initial hearing. The Bern Anklagekammer held that the recusal request was filed too late and refused to enter into it. X. then filed a complaint in criminal matters with the Federal Supreme Court, but he did not address the cantonal court's reasoning. The Federal Court therefore held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG and, in simplified procedure, declined to enter into it. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Beschwerdebegründung bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids: Die Beschwerde hat sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Unterbleibt diese Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; der Begründungsmangel kann bei offensichtlicher Unzulänglichkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
1B_323/2010

Urteil vom 1. Oktober 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VI
Signau-Trachselwald, Dorfstrasse 21,
3550 Langnau im Emmental.

Gegenstand
Strafverfahren; Ablehnung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. September 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.
Erwägungen:

1.
Gegen X.________ gingen am 12. und 16. März 2010 Strafanzeigen wegen Verleumdung und übler Nachrede bzw. wegen Drohung ein. Nachdem X.________ polizeilich befragt worden war, erstattete er gegen die Anzeiger am 25. April 2010 eine Gegenanzeige wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung. Der mit der Strafsache befasste Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald lud die Parteien am 15. Juli 2010 zur ersten Einvernahme auf den 30. August 2010 vor. X.________ nahm die vom Gerichtspräsidenten unterzeichnete Vorladung am 16. Juli 2010 persönlich in Empfang.
Am 26. August 2010 stellte X.________ ein Ablehnungsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten. Der Gerichtspräsident setzte den vorgesehenen Verhandlungstermin ab und überwies die Akten der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs. Die Anklagekammer trat mit Beschluss vom 17. September 2010 auf das Ablehnungsgesuch nicht ein. Zusammenfassend führte sie aus, dass die von X.________ in seinem Ablehnungsgesuch erwähnten Umstände über ein Jahrzehnt zurückliegen würden. Bei Erhalt der Vorladung am 16. Juli 2010 habe der Beschwerdeführer gewusst, wer die Verhandlung führen würde. Dennoch wartete er mit seinem Ablehnungsgesuch bis wenige Tage vor der Verhandlung. Ein Grund für dieses Zuwarten sei nicht ersichtlich. Ein derartiges prozessuales Verhalten verdiene keinen Rechtschutz. Das Ablehnungsrecht sei verwirkt und auf das Gesuch sei nicht einzutreten.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. September 2010 (Postaufgabe 27. September 2010) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer, die zum Nichteintreten auf das Ablehnungsgesuch führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Anklagekammer dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Mots-clés

recusalinadmissibilityreasoned complaintforfeiturecriminal procedurecourt costs