Inadmissibility for insufficient reasoning in criminal complaint

1B_319/2010Tribunal fédéral / Ire division de droit public1 oct. 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court held that the criminal appeal was inadmissible because the appellant failed to comply with the duty to reason the appeal under Art. 42(2) BGG. He did not engage with the cantonal court's grounds for non-entry and did not identify any admissible ground of complaint. As the defect was obvious, the matter was decided in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility for insufficient reasoning. A Federal Supreme Court appeal must, in concise form, explain why the contested decision violates federal law and must address the essential reasons of the lower decision. Mere repetition of prior arguments or abstract objections does not suffice. If the reasoning defect is manifest, the Court may decline to enter in simplified proceedings. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
1B_319/2010

Urteil vom 1. Oktober 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsident 18 des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Ablehnung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. August 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.
Erwägungen:

1.
Vor dem Gerichtspräsidenten 18 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen ist ein Strafverfahren gegen X.________ wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung hängig. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 schlug der Gerichtspräsident den Parteien einen neuen Gutachter vor und gewährte ihnen eine Frist von 10 Tagen, sich zur Person des Gutachters sowie zu den Expertenfragen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 12. Juli 2010 Beschwerde bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Dabei stellte er ein Ablehnungsbegehren gegen den vorgeschlagenen Gutachter sowie erneut gegen den Gerichtspräsidenten.
Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 16. August 2010 auf die Beschwerde und das Ablehnungsgesuch nicht ein. Zusammenfassend führte sie aus, dass auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei. Das Ablehnungsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten genüge den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten sei. Betreffend die Ablehnung des vorgeschlagenen Gutachters sei die Anklagekammer nicht zuständig.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 24. September 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde und das Ablehnungsgesuch führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Anklagekammer dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidenten 18 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Mots-clés

inadmissibilityinsufficient reasoningrecusalexpert evidencecourt costssimplified procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42(2) BGG

Solution extraite

The appeal did not adequately address the reasoning of the cantonal decision and did not show any violation of federal law.

Motifs extraits

The appellant invoked no admissible ground of appeal and failed to engage with the reasons for the cantonal non-entry decision; the deficiency was manifest, so the court could decide in simplified proceedings.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged to the appellant

Solution extraite

The appellant had to bear the court costs because he failed in the proceedings.

Motifs extraits

Costs follow the outcome of the case under Art. 66(1) BGG.

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