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1B_319/2008 ΓÇó Non-entry on recusal appeal for insufficient reasoning
1B_319/2008Tribunal fédéral / Ire division de droit public15 déc. 2008Inadmissible
X. challenged a cantonal refusal to recuse Obergericht President Rolf Dittli in a criminal matter connected to legal aid. The Uri cantonal court rejected the recusal request. On appeal, the Federal Supreme Court held that X. did not identify any admissible ground of complaint and failed to substantiate a constitutional violation. It therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. Because the appeal was manifestly hopeless, the request for free legal aid with appointed counsel was denied, and no court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen bei Beschwerden gegen kantonalrechtliche Entscheide über den Ausstand. Wird ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid angefochten, stellt die blosse Rüge der Verletzung kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund dar; erforderlich ist die substanziierte Darlegung einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Das Bundesgericht prüft Grundrechtsrügen nur bei klarer, detaillierter und soweit möglich belegter Begründung. Fehlt es daran offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus (Art. 64 BGG).
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1B_319/2008
Urteil vom 15. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Rolf Dittli, Obergerichtspräsident, Obergericht des Kantons Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. November 2008 des Obergerichts des Kantons Uri,
Strafrechtliche Abteilung (OG S 08 6).
Erwägungen:
1.
X.________ erhob am 10. Juni 2008 Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtspräsidiums Uri (LGP 08 127/153) vom 14. Mai 2008 in Sachen Karl Stadler/unentgeltliche Rechtspflege. Am 13. Juni 2008 teilte ihm Obergerichtspräsident Rolf Dittli, Vorsitzender der Strafrechtlichen Abteilung, u.a. mit, dass der eingereichte Rekurs sich aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtslos erweise, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 stellte X.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Obergerichtspräsidenten Rolf Dittli. Die Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri wies mit Entscheid (OG S 08 6) vom 5. November 2008 das Ausstandsgesuch ab.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri vom 5. November 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht dar, inwiefern das Obergericht sein Ausstandsgesuch in verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli