Complaint inadmissible for insufficient reasoning in delay case

1B_275/2007Tribunal fédéral / Ire division de droit public6 déc. 2007Inadmissible

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Résumé

The complainant challenged an alleged delay in a pending criminal appeal before the Thurgau Cantonal Court. He filed a complaint to the Federal Court on 3 December 2007, but did not explain when the cantonal appeal had been filed, what steps had occurred in the meantime, or why the duration was excessive. The Federal Court held that the complaint failed to satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG and therefore did not enter into it under Art. 108(1)(b) BGG. It also waived court costs under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Begründungsanforderungen und Nichteintreten. Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung muss in gedrängter Form Tatsachen zur Dauer und zum Stand des beanstandeten Verfahrens darlegen, insbesondere wann das Verfahren eingeleitet wurde und welche verfahrensleitenden Schritte inzwischen erfolgt sind. Fehlen solche Angaben, ist nicht prüfbar, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt; die Beschwerde genügt dann den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht und es ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf einzutreten (vgl. consid. 3). Die Kosten können bei Nichteintreten gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise erlassen werden (consid. 4).

Texte intégral

{T 0/2}
1B_275/2007

Urteil vom 6. Dezember 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand
Rechtsverzögerung; Berufungsverfahren in Strafsachen vor dem Obergericht des Kantons Thurgau
(SBR. 2006.10).

Erwägungen:
1.
X.________ hat vor dem Obergericht des Kantons Thurgau eine Berufung in Strafsachen betreffend üble Nachrede hängig (Verfahren SBR.2006.40).
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Er wirft dem Obergericht des Kantons Thurgau Rechtsverzögerung vor. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer unterlässt es in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde irgendwelche Aussagen über den Stand des von ihm beanstandeten Berufungsverfahrens zu machen. So geht aus seiner Beschwerde nicht hervor, wann er seine Berufung eingereicht haben will und welche Verfahrensschritte in der Zwischenzeit vorgenommen wurden. Somit lässt sich aufgrund der eingereichten Beschwerdebegründung die Angemessenheit der Verfahrensdauer des beanstandeten Berufungsverfahrens nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, inwiefern das Obergericht eine Rechtsverzögerung begangen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Mots-clés

delay of justiceinadmissibilityreasoning requirementcriminal appealcourt costs